Ja. Die Bundeseinkommenssteuer kann für das Steuerjahr abgezogen werden, in dem sie gezahlt wurde oder angefallen ist, und zwar nach der Methode, die bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens angewandt wurde. Die zum Abzug zugelassene Bundeseinkommenssteuer ist die aufgelaufene und später gezahlte Nettosteuerschuld, d. h. der Betrag nach Abzug aller abzugsfähigen und/oder erstattungsfähigen Gutschriften.
Bei der Berechnung des Bundeseinkommenssteuerabzugs für ein beliebiges Steuerjahr für Mitglieder einer verbundenen Gruppe, die eine konsolidierte Bundeseinkommenssteuererklärung einreichen, muss die konsolidierte FIT-Verbindlichkeit nur auf die Mitglieder der Gruppe aufgeteilt werden, die einzeln ein positives steuerpflichtiges Bundeseinkommen ausweisen. Jedem Mitglied wird ein Anteil an der konsolidierten FIT auf der Grundlage eines Bruches zugeteilt, dessen Zähler das positive steuerpflichtige Bundeseinkommen des Mitglieds ist und dessen Nenner die Summe aller steuerpflichtigen Bundeseinkommen aller Mitglieder ist, die getrennt ein positives steuerpflichtiges Bundeseinkommen (ohne Berücksichtigung einer Wahl gemäß 26 U.S.C. §1502) für ihre konsolidierte Bundeserklärung ausweisen.
Kapitalgesellschaften, die in Alabama geschäftlich tätig sind, können die auf ihr Einkommen in Alabama entfallenden Bundeseinkommenssteuern abziehen (Code of Alabama, 1975, §40-18-35(a)(2), und Rule 810-3-35-.01(1)(b).