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Wie wird der einzubehaltende Betrag ermittelt?

Abschnitt 40-18-86, Code of Alabama 1975, schreibt im Allgemeinen vor, dass 3 oder 4 Prozent des Kaufpreises einzubehalten sind. Wenn jedoch der beim Verkauf erzielte Gewinn geringer ist als der Kaufpreis und der Verkäufer dem Käufer eine Erklärung über den Gewinn des Verkäufers (Affidavit of Seller's Gain) vorlegt (siehe Formular NR-AF2), kann der Käufer 3 oder 4 Prozent des Gewinns einbehalten. Ist der einzubehaltende Betrag auf der Grundlage des Kaufpreises oder des Gewinns höher als der Nettoerlös aus der Übertragung, so muss der Käufer nur den Nettoerlös einbehalten und abführen. Im Allgemeinen sind die Nettoerlöse des Verkaufs die Nettozahlungen an den Veräußerer, wie sie in der Abschlusserklärung aufgeführt sind, aber "Nettoerlöse" können als der Geldbetrag und andere Gegenleistungen berechnet werden, die der Verkäufer nach Abzug der Hypothek oder anderer gesicherter Schulden, der Wertsteuer, der Verkaufsprovisionen, der Prämien für die Eigentumsübertragung, der Vermessungskosten, der Kosten für Umwelt- und andere Berichte und aller anderen Abschlusskosten und -ausgaben erhalten hat.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) in Einkommensteuer, Einbehaltung bei Verkauf/Übertragung von Immobilien und zugehörigem materiellen persönlichen Eigentum durch Nichtansässige

Nein. Er unterliegt nicht den Einbehaltungsvorschriften von Section 40-18-86. Wenn der Käufer und der Verkäufer jedoch zustimmen, kann der Käufer die Zinsen einbehalten.

Ein von einem Gebietsfremden getätigter Ratenkauf unterliegt den Bestimmungen von Section 40-18-86. Die erste Zahlung des Steuerabzugs wird auf der Grundlage des Kaufpreises abzüglich der Ratenzahlung berechnet. Möchte der Verkäufer den Einbehalt auf den Gewinn stützen, wird der Einbehalt auf der Grundlage des Gewinns berechnet, der sich aus den zum Zeitpunkt des Abschlusses erhaltenen Erlösen ergeben würde. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des einzubehaltenden Prozentsatzes und des Fälligkeitsdatums für die Einreichung des Zahlungsbelegs und die Zahlung des Steuereinbehalts an das Finanzministerium von Alabama gelten für Ratenverkäufe in derselben Weise wie für alle anderen Verkäufe, die dem Steuereinbehalt gemäß Abschnitt 40-18-86 unterliegen. Für nachfolgende Zahlungen wird der Einbehalt durch Anwendung von 3 oder 4 Prozent des in jeder Zahlung enthaltenen Kapitalbetrags berechnet, oder, wenn der Gewinn zur Berechnung des Einbehalts verwendet wird, durch Anwendung von 3 oder 4 Prozent des Betrags jeder Kapitalzahlung, der einen Gewinn darstellt. Der Zahlungsbeleg muss bis zum letzten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der für das Jahr einbehaltene Gesamtbetrag, abzüglich der für das Jahr bereits geleisteten Zahlungen, 100 $ übersteigt, eingereicht und die Zahlung an das Ministerium überwiesen werden. Übersteigt der für das Jahr einbehaltene Gesamtbetrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen für das Kalenderjahr nicht den Betrag von 100 $, reicht der Käufer den Zahlungsbeleg ein und überweist die Zahlung an das Ministerium am oder vor dem letzten Tag des Monats, der auf das Ende des Kalenderjahres folgt, in dem die Steuer einbehalten wurde.

Wenn das Umzugsunternehmen eine gebietsfremde Einheit ist und auf der Abschlusserklärung als Verkäufer aufgeführt ist, dann unterliegt das Umzugsunternehmen den Anforderungen von Abschnitt 40-18-86.

Nach dem Recht von Alabama ist der Käufer verpflichtet, beim Verkauf oder der Übertragung von Immobilien in Alabama durch einen Gebietsfremden Steuern einzubehalten. Um die Steuer einzubehalten, muss der Käufer feststellen, ob der "Verkäufer" ein Nichtansässiger ist. In dieser Bestimmung ist die Notwendigkeit enthalten, den "Verkäufer" der Immobilie richtig zu bestimmen. Der Käufer muss sich also erkundigen, ob es sich bei der LLC-Verkäuferin um eine nicht berücksichtigte Körperschaft handelt, um den Verkäufer ordnungsgemäß zu ermitteln.

Die bundesstaatliche Klassifizierung für Einkommensteuerzwecke gilt auch für die Einkommensteuer in Alabama. Da es sich bei Abschnitt 40-18-86 um die Einbehaltung der Einkommensteuer handelt, gilt die bundesstaatliche Klassifizierung auch für die Zwecke der Einkommensteuereinbehaltung. Dementsprechend wird eine SMLLC, deren Status für Bundeseinkommenssteuerzwecke nicht berücksichtigt wird, nicht als Verkäufer für die Zwecke von Section 40-18-86 betrachtet. Stattdessen gilt der Eigentümer der SMLLC als Verkäufer für die Zwecke des Alabama-Gesetzes.