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Wenn von einem nicht gebietsansässigen Verkäufer, bei dem es sich um eine Personengesellschaft, eine S-Corporation oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, Steuern einbehalten werden, wie kann der Verkäufer eine Gutschrift für den Einbehalt beantragen?

Der Verkäufer einer Durchlaufgesellschaft muss die Quellensteuergutschrift auf die gleiche Weise zuweisen und weiterleiten, wie er sein Einkommen weiterleitet. In mehrstufigen Situationen sollte die Quellensteuergutschrift auf jeder Stufe weitergegeben werden, bis sie in Anspruch genommen wird. Der Anteil jedes Partners, Anteilseigners oder Mitglieds an der Quellensteuer sollte auf dem Formular K-1 aufgeführt werden, zusammen mit einer Aufstellung, aus der hervorgeht, wie sie weitergegeben wurde, und jeder Partner, Anteilseigner und jedes Mitglied sollte eine Kopie der Original-Quellensteuerbescheinigungen erhalten, die dem Verkäufer vom Käufer ausgestellt wurden (Formular WNR und Formular WNR-V). Der Partner, Anteilseigner oder das Mitglied sollte eine Gutschrift für seinen Anteil an der Quellensteuer in der Einkommensteuererklärung für Alabama beantragen und eine Kopie des Formulars K-1, die Tabelle, aus der hervorgeht, wie die Quellensteuer weitergegeben wurde, und eine Kopie des vom Käufer an den Verkäufer ausgestellten Formulars zur Berechnung der Quellensteuer (Formular WNR) beifügen. Wenn das Unternehmen eine zusammengesetzte Steuererklärung einreicht, kann es die Gutschrift in der Steuererklärung beantragen und das Formular WNR beifügen. Wenn einige der gebietsfremden Partner, Anteilseigner oder Mitglieder nicht in der zusammengefassten Erklärung aufgeführt sind, kann die Gutschrift nur für den Teil der Einbehaltung beantragt werden, der auf die Partner, Anteilseigner oder Mitglieder entfällt, die in der zusammengefassten Erklärung aufgeführt sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) in Einkommensteuer, Einbehaltung bei Verkauf/Übertragung von Immobilien und zugehörigem materiellen persönlichen Eigentum durch Nichtansässige

Nein. Er unterliegt nicht den Einbehaltungsvorschriften von Section 40-18-86. Wenn der Käufer und der Verkäufer jedoch zustimmen, kann der Käufer die Zinsen einbehalten.

Ein von einem Gebietsfremden getätigter Ratenkauf unterliegt den Bestimmungen von Section 40-18-86. Die erste Zahlung des Steuerabzugs wird auf der Grundlage des Kaufpreises abzüglich der Ratenzahlung berechnet. Möchte der Verkäufer den Einbehalt auf den Gewinn stützen, wird der Einbehalt auf der Grundlage des Gewinns berechnet, der sich aus den zum Zeitpunkt des Abschlusses erhaltenen Erlösen ergeben würde. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des einzubehaltenden Prozentsatzes und des Fälligkeitsdatums für die Einreichung des Zahlungsbelegs und die Zahlung des Steuereinbehalts an das Finanzministerium von Alabama gelten für Ratenverkäufe in derselben Weise wie für alle anderen Verkäufe, die dem Steuereinbehalt gemäß Abschnitt 40-18-86 unterliegen. Für nachfolgende Zahlungen wird der Einbehalt durch Anwendung von 3 oder 4 Prozent des in jeder Zahlung enthaltenen Kapitalbetrags berechnet, oder, wenn der Gewinn zur Berechnung des Einbehalts verwendet wird, durch Anwendung von 3 oder 4 Prozent des Betrags jeder Kapitalzahlung, der einen Gewinn darstellt. Der Zahlungsbeleg muss bis zum letzten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der für das Jahr einbehaltene Gesamtbetrag, abzüglich der für das Jahr bereits geleisteten Zahlungen, 100 $ übersteigt, eingereicht und die Zahlung an das Ministerium überwiesen werden. Übersteigt der für das Jahr einbehaltene Gesamtbetrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen für das Kalenderjahr nicht den Betrag von 100 $, reicht der Käufer den Zahlungsbeleg ein und überweist die Zahlung an das Ministerium am oder vor dem letzten Tag des Monats, der auf das Ende des Kalenderjahres folgt, in dem die Steuer einbehalten wurde.

Wenn das Umzugsunternehmen eine gebietsfremde Einheit ist und auf der Abschlusserklärung als Verkäufer aufgeführt ist, dann unterliegt das Umzugsunternehmen den Anforderungen von Abschnitt 40-18-86.

Nach dem Recht von Alabama ist der Käufer verpflichtet, beim Verkauf oder der Übertragung von Immobilien in Alabama durch einen Gebietsfremden Steuern einzubehalten. Um die Steuer einzubehalten, muss der Käufer feststellen, ob der "Verkäufer" ein Nichtansässiger ist. In dieser Bestimmung ist die Notwendigkeit enthalten, den "Verkäufer" der Immobilie richtig zu bestimmen. Der Käufer muss sich also erkundigen, ob es sich bei der LLC-Verkäuferin um eine nicht berücksichtigte Körperschaft handelt, um den Verkäufer ordnungsgemäß zu ermitteln.

Die bundesstaatliche Klassifizierung für Einkommensteuerzwecke gilt auch für die Einkommensteuer in Alabama. Da es sich bei Abschnitt 40-18-86 um die Einbehaltung der Einkommensteuer handelt, gilt die bundesstaatliche Klassifizierung auch für die Zwecke der Einkommensteuereinbehaltung. Dementsprechend wird eine SMLLC, deren Status für Bundeseinkommenssteuerzwecke nicht berücksichtigt wird, nicht als Verkäufer für die Zwecke von Section 40-18-86 betrachtet. Stattdessen gilt der Eigentümer der SMLLC als Verkäufer für die Zwecke des Alabama-Gesetzes.