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Ist bei einer Transaktion, die nach dem Internal Revenue Code als Tausch nach Section 1031 gilt, ein Steuerrückbehalt erforderlich? Was ist, wenn die Transaktion ein "aufgeschobener" Tausch nach Abschnitt 1031 ist?

Wie bei einem Tausch von Immobilien, z. B. einem Tausch von gleichartigen Gegenständen, ist bei einem Tausch nach Abschnitt 1031 kein Steuerabzug erforderlich, sofern die Einkünfte aus dem Verkauf nicht der Einkommenssteuer in Alabama unterliegen. Übertragungen von Immobilien im Rahmen eines Tauschs nach Abschnitt 1031, bei denen der Verkäufer zwar einen Gewinn erzielt, diesen aber für die Einkommenssteuer in Alabama nicht berücksichtigt, unterliegen nicht den Einbehaltungsbestimmungen von Abschnitt 40-18-86 des Alabama Code. Übertragungen von Immobilien, bei denen der Verkäufer zwar einen Gewinn erzielt, diesen aber teilweise nicht für die Einkommenssteuer in Alabama berücksichtigt, unterliegen den Einbehaltungsbestimmungen von Alabama Code Section 40-18-86 nur in Höhe des anerkannten Gewinns, wie z. B. bei einem Tausch nach Section 1031, bei dem die vom Verkäufer erhaltenen Gelder die Tauschtransaktion übersteigen. Handelt es sich bei der Transaktion um einen "aufgeschobenen" Tausch nach Abschnitt 1031, gilt die Transaktion nur dann als von der Einbehaltungspflicht befreit, wenn der Verkäufer sich bereit erklärt, den qualifizierten Vermittler zu veranlassen, den erforderlichen Zahlungsbeleg einzureichen und alle fälligen Einbehaltungen an das Finanzministerium von Alabama zu überweisen, falls nach der 180-tägigen Aufschiebungsfrist noch Gelder übrig sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) in Einkommensteuer, Einbehaltung bei Verkauf/Übertragung von Immobilien und zugehörigem materiellen persönlichen Eigentum durch Nichtansässige

Nein. Er unterliegt nicht den Einbehaltungsvorschriften von Section 40-18-86. Wenn der Käufer und der Verkäufer jedoch zustimmen, kann der Käufer die Zinsen einbehalten.

Ein von einem Gebietsfremden getätigter Ratenkauf unterliegt den Bestimmungen von Section 40-18-86. Die erste Zahlung des Steuerabzugs wird auf der Grundlage des Kaufpreises abzüglich der Ratenzahlung berechnet. Möchte der Verkäufer den Einbehalt auf den Gewinn stützen, wird der Einbehalt auf der Grundlage des Gewinns berechnet, der sich aus den zum Zeitpunkt des Abschlusses erhaltenen Erlösen ergeben würde. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des einzubehaltenden Prozentsatzes und des Fälligkeitsdatums für die Einreichung des Zahlungsbelegs und die Zahlung des Steuereinbehalts an das Finanzministerium von Alabama gelten für Ratenverkäufe in derselben Weise wie für alle anderen Verkäufe, die dem Steuereinbehalt gemäß Abschnitt 40-18-86 unterliegen. Für nachfolgende Zahlungen wird der Einbehalt durch Anwendung von 3 oder 4 Prozent des in jeder Zahlung enthaltenen Kapitalbetrags berechnet, oder, wenn der Gewinn zur Berechnung des Einbehalts verwendet wird, durch Anwendung von 3 oder 4 Prozent des Betrags jeder Kapitalzahlung, der einen Gewinn darstellt. Der Zahlungsbeleg muss bis zum letzten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der für das Jahr einbehaltene Gesamtbetrag, abzüglich der für das Jahr bereits geleisteten Zahlungen, 100 $ übersteigt, eingereicht und die Zahlung an das Ministerium überwiesen werden. Übersteigt der für das Jahr einbehaltene Gesamtbetrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen für das Kalenderjahr nicht den Betrag von 100 $, reicht der Käufer den Zahlungsbeleg ein und überweist die Zahlung an das Ministerium am oder vor dem letzten Tag des Monats, der auf das Ende des Kalenderjahres folgt, in dem die Steuer einbehalten wurde.

Wenn das Umzugsunternehmen eine gebietsfremde Einheit ist und auf der Abschlusserklärung als Verkäufer aufgeführt ist, dann unterliegt das Umzugsunternehmen den Anforderungen von Abschnitt 40-18-86.

Nach dem Recht von Alabama ist der Käufer verpflichtet, beim Verkauf oder der Übertragung von Immobilien in Alabama durch einen Gebietsfremden Steuern einzubehalten. Um die Steuer einzubehalten, muss der Käufer feststellen, ob der "Verkäufer" ein Nichtansässiger ist. In dieser Bestimmung ist die Notwendigkeit enthalten, den "Verkäufer" der Immobilie richtig zu bestimmen. Der Käufer muss sich also erkundigen, ob es sich bei der LLC-Verkäuferin um eine nicht berücksichtigte Körperschaft handelt, um den Verkäufer ordnungsgemäß zu ermitteln.

Die bundesstaatliche Klassifizierung für Einkommensteuerzwecke gilt auch für die Einkommensteuer in Alabama. Da es sich bei Abschnitt 40-18-86 um die Einbehaltung der Einkommensteuer handelt, gilt die bundesstaatliche Klassifizierung auch für die Zwecke der Einkommensteuereinbehaltung. Dementsprechend wird eine SMLLC, deren Status für Bundeseinkommenssteuerzwecke nicht berücksichtigt wird, nicht als Verkäufer für die Zwecke von Section 40-18-86 betrachtet. Stattdessen gilt der Eigentümer der SMLLC als Verkäufer für die Zwecke des Alabama-Gesetzes.