Ja, alle Wirtschaftsgüter, die sich zum 1. Oktober im Besitz des Pfandrechts befinden, müssen mit Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten angegeben werden. Der bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung verwendete Abschreibungsplan kann verwendet werden. Der Abschreibungsplan muss jedoch um Ergänzungen und Streichungen berichtigt werden, damit er die Vermögenswerte enthält, die sich am 1. Oktober im Besitz des Unternehmens befinden. Außerdem müssen Wirtschaftsgüter, die für Einkommensteuerzwecke nicht aktiviert, sondern als Aufwand verbucht werden und nicht im Abschreibungsplan enthalten sind, in die Liste des Steuerpflichtigen aufgenommen werden, damit das gesamte persönliche Eigentum erfasst wird.