Für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, folgt die Körperschaftssteuer den bundesweiten Fälligkeitsterminen für Unternehmenserklärungen:
- Für Körperschaften mit einem Kalenderjahr und einem Geschäftsjahr, das nicht der 30. Juni ist, ist das ursprüngliche Fälligkeitsdatum der 15. des 4. Monats nach Ende des Steuerjahres.
- Für Körperschaften, deren Geschäftsjahr am 30. Juni endet, ist das ursprüngliche Fälligkeitsdatum der 15. des dritten Monats nach Ende des Steuerjahres.
Für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen:
Körperschaften müssen ihre Einkommenssteuererklärung einen Monat nach den entsprechenden Einkommenssteuererklärungen auf Bundesebene einreichen, einschließlich eventueller Verlängerungen, die nach Bundesrecht eingereicht werden müssen. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Samstag, Sonntag oder staatlichen Feiertag, ist die Erklärung am folgenden Werktag fällig.
Die gesamte Steuerschuld der Körperschaft ist am oder zum ursprünglichen Fälligkeitsdatum der Erklärung fällig, ohne dass die zusätzliche einmonatige Fristverlängerung in Anspruch genommen werden kann.