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417 20th Street North
Haltestelle 151
Birmingham, AL 35203
Tel.: (205) 761-4876
Fax: (855) 822-2206
Anmerkung: Ein Nichtansässiger, der Einkommen aus Alabama-Quellen verdient/erhält, unterliegt der Einkommenssteuer von Alabama
Anmerkung: Einkommen, das ein in Alabama Ansässiger aus externen Quellen verdient/erhält, unterliegt der Einkommenssteuer von Alabama
Ja. Gemäß Reg. 810-3-15-.21 sind Personen, die nicht in Alabama ansässig sind und steuerpflichtige Einkünfte aus Eigentum oder Geschäftstätigkeiten (einschließlich Löhne für persönliche Dienstleistungen) in Alabama beziehen, mit diesen Einkünften in Alabama steuerpflichtig. Sie sollten jedes Jahr eine Einkommenssteuererklärung für Nichtansässige (Formular 40NR) einreichen.
Ja. Gemäß Reg. 810-3-2-.01 sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Alabama (Residenten) mit ihrem Einkommen steuerpflichtig, unabhängig davon, ob es innerhalb oder außerhalb von Alabama verdient wurde, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen und Befreiungen, wie sie im Einkommensteuergesetz von Alabama vorgesehen sind, und unabhängig von ihrer physischen Anwesenheit in Alabama zu irgendeinem Zeitpunkt während des Steuerjahres. In Alabama ansässige Personen müssen jedes Jahr eine Einkommenssteuererklärung, Formular 40 oder 40A, einreichen.