C-Kapitalgesellschaften und diejenigen LLCs, die sich für die Einreichung als C-Kapitalgesellschaft entschieden haben, die in Alabama geschäftlich tätig sind oder Einkünfte aus Quellen in Alabama beziehen, einschließlich Einkünfte aus in Alabama befindlichem Vermögen, sowie jede Körperschaft, die für die Geschäftstätigkeit in Alabama lizenziert oder qualifiziert ist, mit Ausnahme der Körperschaften, die durch §40-18-32 ausdrücklich ausgenommen sind.