HINWEIS
AN: ALLE FLUGHAFENBEHÖRDEN
BETREFF: Steuerliche Orientierungshilfe für Flughafenbehörden
Das Gesetz 2021-298 sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2020 alle Flughafenbehörden, die gemäß
Chapter 3 of Title 4 of the Code of Ala. 1975 oder durch lokales Recht eingerichtet wurden, sowie Verträge, die von den Flughafenbehörden
am oder nach dem 1. Januar 2020 abgeschlossen wurden, von der Zahlung der Verkaufs- und Nutzungssteuer des Bundesstaates, der Grafschaft und der Gemeinde
befreit sind. Flughafenbehörden können eine staatliche Bescheinigung über die Befreiung von der Verkaufs- und Nutzungssteuer
beantragen (Formular: STE-1).
Das Gesetz 2021-298 erweitert auch den Begriff "staatliche Einrichtung", wie er in § 40-9-14.1, Code of Ala.
1975, verwendet wird, auf Flughafenbehörden. Daher können Flughafenbehörden und ihre Auftragnehmer auch
ab dem 1. Januar 2020 und danach eine Freistellungsbescheinigung für Auftragnehmer für
baubezogene Aufträge beantragen.
Berechtigte Flughafenbehörden können eine Freistellungsbescheinigung für die staatliche Verkaufs- und Nutzungssteuer (Formular:
STE-1) beantragen, indem sie den Antrag auf Freistellungsbescheinigung für gesetzlich befreite Einrichtungen
(Formular ST: EX-A1-SE) ausfüllen, der unter dem folgenden Link abrufbar ist:
https://www.revenue.alabama.gov/wp-content/uploads/2017/05/stexa1se.pdf
Förderungswürdige Flughafenbehörden und ihre Auftragnehmer können eine Freistellungsbescheinigung für Auftragnehmer (
) beantragen, indem sie den Antrag auf Freistellungsbescheinigung für ein staatliches Projekt (ST: EXC-01) ausfüllen, der unter folgendem Link verfügbar ist:
https://www.revenue.alabama.gov/wp-content/uploads/2017/05/ST-EXC-01.pdf
Sollten Sie Fragen zu dieser Mitteilung haben, wenden Sie sich bitte an die Sales and Use Tax
Division telefonisch unter 334-242-1490, per E-Mail an STExemptionUnit@revenue.alabama.gov oder
per Post an Sales and Use Tax Division, Exemption Unit, P.O. Box 327710, Montgomery, AL 36132-7710.
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