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ANORDNUNG DES KOMMISSARS FÜR STEUERN

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Posted: März 16, 2020

Ich, Vernon Barnett, Commissioner des Alabama Department of Revenue, erkläre gemäß der mir in §40-2-11, Code von Alabama 1975, erkläre hiermit, dass aufgrund des Ausnahmezustands aufgrund der möglichen Ausbreitung des COVID-19-Virus ein Notstand herrscht und es notwendig ist alle Hilfsbemühungen zu unterstützen und zu beschleunigen. Um dieser Notwendigkeit Rechnung zu tragen und den betroffenen Bürgern zu helfen die von diesem Notfall betroffen sind, ordne ich hiermit die vorübergehende Aussetzung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Internationalen Registrierungsplan (IRP) und dem International Fuel Tax Agreement (IFTA) für alle Kraftfahrzeuge, die an die im Rahmen der zwischenstaatlichen Nothilfe durch den Bundesstaat Alabama Alabama als Teil der Nothilfe fahren.

Keine Bestimmung dieser Durchführungsverordnung darf so ausgelegt werden, dass dass ein Fahrzeug im Staat Alabama ohne gültige Zulassung und Versicherung und Versicherung aus seinem Basisstaat, noch soll irgendetwas in dieser Exekutivanordnung so ausgelegt werden, dass ein Fahrzeug die für Brücken und ähnliche Bauwerke vorgeschriebenen Gewichtsgrenzen und ähnliche Strukturen, noch soll irgendetwas in dieser Exekutivanordnung so ausgelegt werden, dass ein Fahrzeug oder den Spediteur, Eigentümer oder Fahrer eines Fahrzeugs zu befreien von von der Einhaltung anderer als der in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Beschränkungen oder von Gesetzen, Regeln, Anordnungen oder anderen rechtlichen Anforderungen, die die hierin nicht ausdrücklich abbedungen werden. 

Aufgrund des andauernden Ausnahmezustands, der sich aus COVID-19 ergibt, gilt diese Durchführungsverordnung bis zum Ablauf von dreißig (30) Tagen nach Unterzeichnung der Durchführungsverordnung.

Eingetragen am 16. März 2020

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