Flagge_von_Alabama.svg
Eine offizielle Website der Regierung des Bundesstaates Alabama.

Das .gov bedeutet, dass es offiziell ist.

Websites von Behörden enden oft auf .gov oder .mil. Vergewissern Sie sich, dass Sie sich auf einer offiziellen Regierungsseite befinden, bevor Sie sensible Informationen weitergeben.

Der Standort ist sicher

Die Website https:// stellt sicher, dass Sie sich mit der offiziellen Website verbinden und dass alle von Ihnen eingegebenen Informationen verschlüsselt und sicher übertragen werden.

ANORDNUNG DES KOMMISSARS FÜR STEUERN

Posted: März 19, 2020

Ich, Vernon Barnett, Commissioner des Alabama Department of Revenue, erkläre hiermit in Ausübung der mir gemäß §§ 40-2-11 und 40-2A-11, Code of Alabama 1975, erkläre hiermit, dass aufgrund des aufgrund der möglichen Ausbreitung des COVID-19-Virus ein Notstand herrscht, es notwendig ist, alle Hilfsbemühungen zu unterstützen und zu beschleunigen. Um dieser Notwendigkeit Rechnung zu tragen und den den von dieser Notlage betroffenen Bürgern zu helfen, ordne ich hiermit an, dass Unternehmen, die nicht in der Lage sind, ihre Rechnungen für Februar, März und April die nicht in der Lage sind, ihre Umsatzsteuerschulden für Februar, März und April 2020 zu begleichen und die die derzeit beim Ministerium als im NAICS-Sektor 72 tätige Unternehmen registriert sind tätig sind. Zu den Unternehmen im NAICS-Sektor 72 gehören Unternehmen, die Mahlzeiten, Snacks und Getränke für den sofortigen Verzehr zubereiten. Säumniszuschläge für für diese Steuerzahler werden bis zum 1. Juni nicht erhoben, 2020.

            Diese Durchführungsverordnung gilt bis zum 1. Juni 2020, sofern nicht anders verlängert.

            Eingetragen am 19. Tag des März 2020

Klicken Sie hier, um eine pdf-Datei des Beschlusses herunterzuladen.