HINWEIS
Das Gesetz 2017-415(https://www.revenue.alabama.gov/wp-content/uploads/2017/08/Act_2017-415.pdf), das am 1. August 2017 in Kraft tritt, ändert §11-3-11.3 und §11-51-208 und hebt die Möglichkeit für Landkreise und Gemeinden auf, Zinsen in Höhe von einem Prozent (1 %) pro Monat zu berechnen. Der anzuwendende Zinssatz, der von dem Landkreis/der Gemeinde erhoben oder geschuldet wird, wird gemäß §40-1-44 festgelegt, der die Zinsen an den vom Finanzministerium der Vereinigten Staaten gemäß §6621 U.S.C. vierteljährlich festgelegten Satz für Unterzahlungen bindet. Der derzeitige vierteljährliche Zinssatz beträgt 4% APR(https://revenue.alabama.gov/assessments/quarterly-interest-rates/).
Um dieser Änderung zu entsprechen, wird das ONE SPOT-System aktualisiert, so dass alle über ONE SPOT eingereichten rückständigen, nicht staatlich verwalteten (NSA) Gemeindesteuern, bei denen die Zinsen derzeit mit einem Satz von 1 % pro Monat berechnet werden, bis zum 31. Juli 2017 weiterhin mit 1 % pro Monat berechnet werden; danach werden die Zinsen ab dem 1. August 2017 bis zur Einreichung der rückständigen Steuer mit dem "Staatssatz" (der gemäß § 40-1-44 mit dem Bundeszinssatz verbunden ist) berechnet.
BEISPIELE:
Vor dem 1. August 2017 erhebt ein Bezirk Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat.
- Die am 20. Juni 2017 fällige Steuererklärung des Bezirks wird am 15. September 2017 um 14:20 Uhr eingereicht/bezahlt. Die kombinierte Zinsberechnung erfolgt mit dem alten Satz von 1 % pro Monat für den Zeitraum vom 21. Juni bis 31. Juli und dann mit dem "staatlichen Satz" vom 1. August bis 15. September.
- Die Bezirkssteuererklärung, die am 21. August 2017 fällig war, wird am 15. Oktober 2017 um 14:20 Uhr eingereicht/bezahlt. Die Zinsen werden vom 22. August bis zum 15. Oktober zum "staatlichen Satz" berechnet.
Mit dem Gesetz wird auch §11-51-194 über Lieferlizenzen und Ausstellungsgebühren geändert.
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