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ADOR kündigt Verkaufs- und Nutzungssteuer-Anleitung für Online-Verkäufer an

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Posted: July 3, 2018

MONTGOMERY, 3. Juli 2018 - Am 21. Juni 2018 hat der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten seine Entscheidung in der Rechtssache South Dakota vs. Wayfair, Inc.. Mit dieser Entscheidung wurde das Erfordernis, dass ein Verkäufer eine "physische Präsenz" in einem Bundesstaat haben muss, um den Anforderungen des Bundesstaates an die Registrierung und Erhebung der Verkaufs- und Nutzungssteuer zu unterliegen, aufgehoben.
Die im Januar 2016 in Kraft getretene Vorschrift 810-6-2-.90.03 des Finanzministeriums zur wirtschaftlichen Nähe" wird prospektiv auf Verkäufe angewendet, die am oder nach dem 1. Oktober 2018 getätigt werden. Obwohl diese Vorschrift technisch gesehen am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, war ihre Gültigkeit in Erwartung des Ergebnisses der Wayfair-Entscheidung fraglich. Da Wayfair die verfassungsrechtlichen Hindernisse für die Vorschrift beseitigt hat, wird sie in Zukunft durchgesetzt werden. Fernverkäufer mit einem Jahresumsatz in Alabama, der über der Ausnahmeregelung für Kleinverkäufer in Höhe von 250.000 US-Dollar liegt, sollten sich für das Alabama Simplified Sellers Use Tax Program (SSUT) anmelden und spätestens am 1. Oktober 2018 mit der Erhebung beginnen. Fernverkäufer, die diese bestehende Regelung einhalten und sich für die Erhebung der SSUT registrieren lassen möchten, sollten die Website https://revenue.alabama.gov/wp-content/uploads/2017/07/SSUT-Application.pdf besuchen, wo sie ein Antragsformular und weitere Informationen zur Teilnahme am SSUT-Programm finden.
Zusätzlich zu den Erfassungsanforderungen für Fernverkäufer verlangt das Ala. Act 2018-539, dass Marktplatzvermittler mit einem Marktplatzumsatz von mehr als 250.000 US-Dollar in Alabama die Steuer auf Verkäufe erheben müssen, die von oder im Namen von Drittverkäufern getätigt werden, oder dass sie die Melde- und Kundenbenachrichtigungsanforderungen erfüllen müssen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Melde- oder Ablieferungsanforderungen am oder vor dem 1. Januar 2019 erfüllt werden müssen. Marktplatzvermittler, die die am 1. Oktober in Kraft tretenden Erhebungs- und Abführungsverpflichtungen ihrer Marktplatzverkäufer erleichtern möchten, können jedoch nach Abschluss des Antrags- und Registrierungsverfahrens mit der Erhebung und Abführung von Steuern auf Marktplatzverkäufe über das SSUT-Programm beginnen. Fernverkäufer, die nachweisen können, dass ein Marktplatzvermittler die SSUT oder Umsatzsteuer auf ihre Verkäufe in Alabama erhebt und abführt, werden von den Anforderungen der Vorschrift 810-6-2-.90.03 befreit.
Die jüngsten Gesetzesänderungen zur SSUT, die neuen gesetzlichen Meldepflichten für Online-Marktplätze und die Wayfair-Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bedeuten für die Umsatzsteuer in Alabama einen beispiellosen Wandel. Das Ministerium untersucht diese Änderungen und beabsichtigt, im Rahmen des Regelsetzungsverfahrens zusätzliche langfristige Leitlinien zu den Auswirkungen dieser Änderungen zu entwickeln. Diese Regeln werden in den nächsten Monaten und bis ins Jahr 2019 hinein unter Einbeziehung der Interessengruppen entwickelt. Die Vorschriften, die sowohl die Erhebungsanforderungen für Fernverkäufer als auch die Erhebungs- oder Meldeanforderungen für Marktplatzvermittler betreffen, werden unter folgendem Link veröffentlicht: https://revenue.alabama.gov/tax-policy/proposed-rule-changes/.
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