Ich, Vernon Barnett, Commissioner des Alabama Department of Revenue, erkläre hiermit gemäß der mir durch §40-2-11, Code of Alabama 1975, verliehenen Befugnis, dass es aufgrund des Hurrikans Michael notwendig ist, alle Hilfsbemühungen zu unterstützen und zu beschleunigen, da ein Ausnahmezustand herrscht. Um dieser Notwendigkeit Rechnung zu tragen und den von diesem Sturm betroffenen Bürgern zu helfen, ordne ich hiermit die vorübergehende Aussetzung der mit der Alabama Terminal Excise Tax verbundenen Anforderungen an die Lizenzierung von Treibstoffexporteuren und -transporteuren für Exporteure und Transporteure an, die die Katastrophenhilfe unterstützen, indem sie Treibstoff aus Alabama in andere vom Hurrikan Michael betroffene Staaten exportieren.
Nichts in dieser Durchführungsverordnung ist so auszulegen, dass ein Verzicht auf zusätzliche Befreiungsanforderungen im Rahmen der Alabama Terminal Excise Tax, einschließlich der Anforderung an Lieferanten, die Steuer des Bestimmungsstaates zu erheben und abzuführen, oder auf ein Gesetz, eine Vorschrift, einen Erlass oder eine andere rechtliche Anforderung, auf die hier nicht ausdrücklich verzichtet wird, zulässig ist.
Aufgrund des andauernden Ausnahmezustands infolge des Hurrikans Michael ist diese Durchführungsverordnung bis zum Ablauf von dreißig (30) Tagen nach Unterzeichnung der Durchführungsverordnung gültig.
Eingetragen am 11. Tag des Oktober 2018
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