Ich, Vernon Barnett, Commissioner des Alabama Department of Revenue, erkläre gemäß der mir in § 40-2-11, Code of Alabama 1975, und Act 2019-164, Ala. Acts 2019, erkläre ich hiermit, dass es aufgrund des durch den Hurrikan Zeta verursachten Notstands notwendig ist, alle Hilfsmaßnahmen zu unterstützen und zu beschleunigen. Um dieser Notwendigkeit Rechnung zu tragen und den von diesem Sturm betroffenen Bürgern zu helfen, ordne ich hiermit die vorübergehende Aussetzung der Zulassungsanforderungen für Exporteure, Importeure und Transporteure von Kraftstoffen im Zusammenhang mit der Alabama Terminal Excise Tax für Exporteure, Importeure oder Transporteure an, die die Katastrophenhilfe unterstützen, indem sie Kraftstoffe aus Alabama in Gebiete in anderen Staaten exportieren, die von Hurrikan Zeta betroffen sind und für die der Notstand oder die Katastrophe erklärt wurde, oder Kraftstoffe in Gebiete in Alabama importieren, für die der Notstand oder die Katastrophe erklärt wurde.
Diese Durchführungsverordnung ist nicht so auszulegen, dass sie einen Verzicht auf zusätzliche Anforderungen im Rahmen der Alabama Terminal Excise Tax, einschließlich der Anforderung an die Lieferanten, die Steuer des Bestimmungsstaates zu erheben und abzuführen, oder auf ein Gesetz, eine Vorschrift, einen Erlass oder eine andere rechtliche Anforderung, auf die hier nicht ausdrücklich verzichtet wird, gestattet.
Aufgrund des andauernden Ausnahmezustands infolge des Hurrikans Zeta gilt diese Durchführungsverordnung bis zum Ablauf von dreißig (30) Tagen nach Unterzeichnung der Durchführungsverordnung.
Eingetragen am 29. Tag des Oktober 2020.
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