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EXECUTIVE ORDER - Vorübergehende Aussetzung der IRP- und IFTA-Anforderungen für Fahrzeuge, die im Rahmen von Katastrophenhilfsmaßnahmen eingesetzt werden (Hurrikan Florence)

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Posted: September 12, 2018

ANORDNUNG DES KOMMISSARS DER STEUERBEHÖRDE
Ich, Vernon Barnett, Commissioner des Alabama Department of Revenue, erkläre hiermit in Ausübung der mir gemäß §40-2-11, Code Alabama 1975, verliehenen Befugnis
gemäß §40-2-11, Code of Alabama 1975, erkläre ich hiermit, dass aufgrund des durch den Hurrikan Florence verursachten Notstands
Hurrikan Florence ein Notstand herrscht, ist es notwendig, alle Hilfsmaßnahmen zu unterstützen und zu beschleunigen. Um dieser Notwendigkeit Rechnung zu tragen und
Hilfe für die von diesem Sturm betroffenen Bürger zu leisten, ordne ich hiermit die vorübergehende Aussetzung der Anforderungen
die vorübergehende Aussetzung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem internationalen Zulassungsplan (IRP) und dem internationalen Kraftstoffsteuerabkommen (IFT A) für alle Kraftfahrzeuge
für Kraftfahrzeuge, die im Rahmen der Katastrophenhilfe durch den Bundesstaat Alabama fahren.
Katastrophenhilfe.
Keine Bestimmung dieser Durchführungsverordnung ist so auszulegen, dass ein Fahrzeug im Bundesstaat Alabama fahren darf
ohne gültige Zulassung und Versicherung aus seinem Basisstaat zu betreiben, noch soll irgendetwas in dieser Durchführungsverordnung so ausgelegt werden, dass
zu erlauben, dass ein Fahrzeug die Gewichtsgrenzen für Brücken und ähnliche Bauwerke überschreitet, noch soll irgendetwas in dieser Durchführungsverordnung
so ausgelegt werden, dass ein Fahrzeug oder der Spediteur, Eigentümer oder Fahrer eines Fahrzeugs von der Einhaltung von Beschränkungen befreit wird
als die in dieser Durchführungsverordnung genannten, oder von einem Gesetz, einer Vorschrift, einer Anordnung oder einer anderen rechtlichen Anforderung, die nicht
die hier nicht ausdrücklich aufgehoben sind.
Aufgrund des andauernden Ausnahmezustands infolge des Hurrikans Florence ist diese Durchführungsverordnung
bis zum Ablauf von dreißig (30) Tagen nach der Unterzeichnung der Exekutivanordnung wirksam.
Eingetragen am 11. Tag des Septembers 2018
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