Ich, Vernon Barnett, Commissioner des Alabama Department of Revenue, erkläre hiermit gemäß der mir in §40-2-11, Code of Alabama 1975, verliehenen Befugnis, dass es aufgrund des Hurrikans Laura notwendig ist, alle Hilfsbemühungen zu unterstützen und zu beschleunigen, da ein Notstand herrscht. Um dieser Notwendigkeit Rechnung zu tragen und den von diesem Sturm betroffenen Bürgern zu helfen, ordne ich hiermit die vorübergehende Aussetzung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem International Registration Plan (IRP) und dem International Fuel Tax Agreement (IFTA) für alle Kraftfahrzeuge an, die im Rahmen der zwischenstaatlichen Katastrophenhilfe durch den Bundesstaat Alabama fahren werden.
Nichts in dieser Durchführungsverordnung ist so auszulegen, dass ein Fahrzeug im Bundesstaat Alabama ohne gültige Zulassung und Versicherung aus seinem Basisstaat betrieben werden darf; nichts in dieser Durchführungsverordnung ist so auszulegen, dass ein Fahrzeug Gewichtsgrenzen überschreiten darf, die für Brücken und ähnliche Bauwerke ausgewiesen sind; nichts in dieser Durchführungsverordnung ist so auszulegen, dass ein Fahrzeug oder der Spediteur, Eigentümer oder Fahrer eines Fahrzeugs von der Einhaltung anderer als der in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Beschränkungen oder von einem Gesetz, einer Vorschrift, einer Anordnung oder einer anderen rechtlichen Anforderung befreit wird, auf die hier nicht ausdrücklich verzichtet wird.
Aufgrund des anhaltenden Ausnahmezustands infolge des Hurrikans Laura gilt diese Durchführungsverordnung bis zum Ablauf von dreißig (30) Tagen nach Unterzeichnung der Durchführungsverordnung.
Eingetragen am 27. August 2020
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