Aktuell Anforderungen an die Mitteilung des Kraftstoffsteuersatzes
Das Gesetz 2018-469, mit dem das System zur Einreichung der Kraftstoffsteuer für Bezirke und Gemeinden an einer einzigen Stelle genehmigt wird, schreibt vor, dass die lokalen Steuerbehörden bis spätestens 1. Mai 2019 eine Auflistung der Kraftstoffsteuersätze nach Kraftstoffart für Benzin, Diesel, CNG/LNG oder jede andere Kraftstoffart einreichen müssen, die von den lokalen Steuerbehörden erhoben oder verwaltet werden und die auf Gallonenbasis berechnet werden. Dieser Mitteilung sind Formulare beigefügt, die von Ihrer Behörde auszufüllen und bis zum 15. Februar 2019 an das Ministerium zu übermitteln sind. Bitte beachten Sie, dass die Kraftstoffsteuersätze, die dem Ministerium von der Gemeinde mitgeteilt werden, auf der Website des Ministeriums veröffentlicht werden. Wenn Ihre Gemeinde keine Kraftstoffsteuer erhebt, senden Sie bitte bis zum 15. Februar 2019 ein Schreiben oder eine E-Mail an unser Büro, um zu bestätigen, dass Sie keine Kraftstoffsteuer erheben.
Zusätzliche oder neue Kraftstoffsteuersatzmitteilungen
In Übereinstimmung mit den Gesetzen 2018-469 und 2018-150 müssen die lokalen Steuerbezirke das Finanzministerium 60 Tage im Voraus Tage im Voraus schriftlich über neue oder geänderte Kraftstoffsteuersätze informieren und das Datum des Inkrafttretens der neuen oder geänderten Steuererhebung muss der erste Tag des dritten Monats nach Eingang der ordnungsgemäßen Mitteilung beim Finanzministerium. Das Ministerium benachrichtigt die registrierten lokalen Steuerzahler über Änderungen der Steuersätze nur für staatlich verwaltete Steuern und ermutigt alle nicht staatlich verwalteten Gemeinden, ihre Steuerzahler so schnell wie möglich über Änderungen der Steuersätze so schnell wie möglich mitzuteilen, um einen reibungsloseren Übergang der Steuersätze zu ermöglichen. Versäumt es die lokale Steuerhoheit oder das Steuerbehörde oder des Finanzministeriums, die vorgeschriebene Mitteilung zu übermitteln, führt nicht zur die Steuererhebung.
Fragen
Wenn Sie Fragen haben, können Sie wenden Sie sich bitte an die Sektion Kraftstoffe unter der unten angegebenen Adresse oder Telefonnummer. Wir danken Ihnen für Ihre Zeit und Unterstützung in in dieser Angelegenheit.
ALABAMA DEPARTMENT OF REVENUE
GESCHÄFTS- UND LIZENZSTEUERABTEILUNG
ABTEILUNG FÜR KRAFTSTOFFE
P. O. BOX 327540
MONTGOMERY, ALABAMA 36132-7540
334-242-9608, Option 6, Option 1
Fax: 334-242-1199
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