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HINWEIS Steuerliche Hinweise für die Lieferung von alkoholischen Getränken, Weinfeste, Direktversand von Wein und Direktverkauf von Wein

Posted: September 27, 2021

Gesetz 2021-188 ändert die §§ 28-1-4, 28-3-1, 28-3A-13, 28-3A-14 und 28-3A-23, Code of Ala. 1975, und regelt die Erteilung von Lizenzen für die Lieferung alkoholischer Getränke durch das Alabama Alcoholic Beverage Control Board. Eine vom Alabama Alcoholic Beverage Control Board ausgestellte Lieferservice-Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, seine Angestellten oder unabhängige Auftragnehmer im Rahmen einer vertraglichen oder geschäftlichen Vereinbarung mit dem Lizenznehmer, alkoholische Getränke zu transportieren und an eine Person im Bundesstaat zu liefern, die mindestens 21 Jahre alt ist. Ein Restaurant, das über eine Lizenz für den Verkauf von Bier, Wein oder Spirituosen für den Verzehr an Ort und Stelle verfügt, kann eine Lizenz für einen Lieferservice beantragen und erhalten, die die Lieferung von Bier, Wein oder Spirituosen von den Räumlichkeiten des Einzelhändlers innerhalb eines Radius von 75 Meilen mit dem Kauf einer Mahlzeit gestattet. Handelt es sich bei dem Lieferdienstlizenznehmer um einen Einzelhandelslizenznehmer, so gilt jede Bestellung für den Verkauf und die Lieferung von Bier, Wein oder Spirituosen, die am Hauptgeschäftssitz des Lizenznehmers oder über einen Drittlizenznehmer oder Vermittler eingeht, als Verkauf am Hauptgeschäftssitz des Lizenznehmers.

Gesetz 2021-287 fügt dem Code of Ala. 1975 den §28-3A-20.4 hinzu, der ab dem 1. Juli 2021 die Lizenzierung von Weinfesten und Weinfestteilnehmern durch das Alcoholic Beverage Control Board vorsieht. Jeder Lizenznehmer, der an einem Weinfest teilnimmt, muss alle staatlichen und lokalen Verkaufs- und Nutzungssteuern sowie alle Verbrauchssteuern und sonstigen Steuern, die beim Verkauf von Wein durch den Lizenznehmer an Kunden im Einzelhandel anfallen, einziehen und abführen.

Das Gesetz 2021-419 sieht vor, dass das Alabama Alcoholic Beverage Control Board bestimmten Weinherstellern die Möglichkeit gibt, eine Lizenz für den direkten Weinversand zu erhalten, die es dem Lizenznehmer erlaubt, unter bestimmten Umständen begrenzte Mengen von Wein an Einwohner von Alabama zum persönlichen Gebrauch zu versenden. Unabhängig davon, ob der Lizenznehmer innerhalb oder außerhalb des Bundesstaates Alabama ansässig ist, muss er alle staatlichen und lokalen Verkaufs- oder Nutzungssteuern und Verbrauchssteuern, die bei Verkäufen an Einwohner von Alabama fällig werden, einziehen und ordnungsgemäß abführen.

Das Gesetz 2021-440 sieht vor, dass bestimmte kleine landwirtschaftliche Weinkellereien ihre Tafelweine unter bestimmten Bedingungen direkt an zugelassene Einzelhändler verkaufen und befördern sowie direkt an Verbraucher verkaufen dürfen. Diese Weinbaubetriebe sind verpflichtet, der Behörde für die Kontrolle alkoholischer Getränke (Alcoholic Beverage Control Board) Bericht zu erstatten und alle staatlichen und lokalen Verkaufs- oder Nutzungssteuern und Verbrauchssteuern zu erheben und abzuführen, die für den Verkauf von Tafelwein an Verbraucher fällig sind.

Weinkellereien, Weinhersteller, Weinfeste und -teilnehmer können das entsprechende Umsatzsteuerkonto über das Portal My Alabama Taxes (MAT) unter https://myalabamataxes.alabama.gov beantragen. Sollten Sie Fragen zu dieser Mitteilung haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an die Sales and Use Tax Division unter 334-242-1490 oder per Post an Sales and Use Tax Division, P.O. Box 327710, Montgomery, AL 36132-7710.

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