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ANORDNUNG DES KOMMISSARS FÜR STEUERN

Posted: März 23, 2020

            Am 23. März 2020, erließ Gouverneur Ivey eine Notverordnung (Verordnung) gemäß § 31-9-6(11), Code of Alabama 1975, die dem Commissioner of Revenue die Befugnis erteilt, den den 15. April 2020 als Fälligkeitstermin für die Zahlung der folgenden staatlichen Steuern auf den 15. Juli 2020 zu verschieben, wenn eine Person von der COVID-19-Pandemie betroffen ist: Einkommenssteuer für Einzelpersonen, Körperschaftssteuer, Verbrauchssteuer für Finanzinstitute, und Business Privilege Tax. Der Erlass des Gouverneurs übertrug außerdem dem Commissioner of Revenue die Befugnis, bis zum 15. Juli 2020 auf Zinsen zu verzichten, für jede Steuerzahlung, die für eine Steuererklärung mit einem Fälligkeitsdatum am oder nach dem 15. März fällig ist, 2020 zu erlassen, und ermächtigte den Commissioner of Revenue, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen zu ergreifen, um den Steuerzahlern die in ihrem Erlass genannten Erleichterungen zu gewähren.

In Übereinstimmung mit der vom Gouverneur erteilten dieser Notstandsermächtigung ordne ich, Vernon Barnett, Commissioner des Finanzministeriums Revenue hiermit das Folgende an:

Jede Durchgangsgesellschaft, die verpflichtet ist, am 15. März 2020 eine zusammengesetzte Einkommensteuererklärung abzugeben und Zahlungen zu leisten gemäß §40-18-24.2, Code of Alabama 1975, im Namen ihrer nicht ansässigen Mitglieder von der COVID-19-Pandemie für die Zwecke der in dieser Anordnung beschriebenen Befreiung betroffen ist Verfügung beschriebenen Befreiung betroffen (Betroffener Steuerzahler).

Für einen betroffenen Steuerzahler ist das Fälligkeitsdatum der 15. März 2020 für die Einreichung der zusammengefassten Einkommensteuererklärung und für Zahlungen im im Namen seiner nicht ansässigen Mitglieder automatisch auf den 15. Juli 2020 verschoben. Es gibt keine Begrenzung für die Höhe der Zahlungen, die verschoben werden können.

Die in diesem Beschluss vorgesehene Befreiung ist gilt ausschließlich für zusammengesetzte Zahlungen, die zu leisten sind, und am 15. März 2020 einzureichende zusammengesetzte Steuererklärungen von Durchgangsunternehmen gemäß Abschnitt 40-18-24.2.

In diesem Erlass ist keine Fristverlängerung vorgesehen für für die Zahlung oder Hinterlegung einer anderen Art von staatlichen Steuern oder für die Einreichung einer anderer staatlicher Informationserklärungen.

Infolge der in diesem Beschluss gewährten Verschiebung dieser Anordnung gewährten Verschiebung des Fälligkeitsdatums für die Einreichung der zusammengesetzten Steuererklärungen und die Leistung der zusammengesetzten Zahlungen vom 15. März 2020 auf den 15. Juli 2020, wird der Zeitraum, der am 15. März 2020 beginnt und am 15. Juli 2020 endet, bei der Berechnung von Zinsen, Bußgeldern oder Zuschlägen nicht berücksichtigt Zinsen, Strafen oder Steuerzuschläge für das Versäumnis, zusammengesetzte Steuererklärungen abzugeben und für die durch diese Anordnung aufgeschobenen zusammengesetzten Zahlungen. Zinsen, Strafgelder und Steuerzuschläge in Bezug auf solche aufgeschobenen Einreichungen und Zahlungen beginnen 16. Juli 2020 aufzulaufen.

            Diese Durchführungsverordnung tritt wie hierin vorgesehen in Kraft, sofern nicht anders verlängert oder geändert.

            Eingetragen am 23. Tag des März 2020

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