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AKTUALISIERT AM 23. MÄRZ um 13.55 UHR ANORDNUNG DES STEUERKOMMISSARS

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Posted: März 23, 2020

            Am 23. März 2020, erließ Gouverneur Ivey eine Notverordnung (Verordnung) gemäß § 31-9-6(11), Code of Alabama 1975, die dem Commissioner of Revenue die Befugnis erteilt, den den 15. April 2020 als Fälligkeitsdatum für die Zahlung der folgenden staatlichen Steuern auf den 15. Juli 2020 zu verschieben, wenn eine Person von der COVID-19-Pandemie betroffen ist: Einkommenssteuer für Einzelpersonen, Körperschaftssteuer, Verbrauchssteuer für Finanzinstitute, und Business Privilege Tax. Der Erlass des Gouverneurs übertrug außerdem dem Commissioner of Revenue die Befugnis, bis zum 15. Juli 2020 auf Zinsen zu verzichten, für jede Steuerzahlung, die für eine Steuererklärung mit einem Fälligkeitsdatum am 15. März 2020 fällig ist, und ermächtigte den Commissioner of Revenue, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um um den Steuerzahlern die in ihrem Erlass genannten Erleichterungen zu gewähren.

In Übereinstimmung mit der vom Gouverneur erteilten dieser Notstandsermächtigung ordne ich, Vernon Barnett, Commissioner des Finanzministeriums Revenue hiermit das Folgende an:

Jede Person mit einer staatlichen Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer (zusammen "State Income Tax"), einer Financial Institution Excise Tax Financial Institution Excise Tax (FIET), oder einer Business Privilege Tax (BPT) 15. April 2020 fällige Zahlung oder eine am 15. April 2020 fällige staatliche Einkommensteuer-, FIET- oder BPT-Erklärung 15. April 2020 fällige Einkommensteuer-, FIET- oder BPT-Erklärung des Bundesstaates von der COVID-19-Pandemie betroffen ist, für die Zwecke der von der Pandemie betroffen (betroffener Steuerzahler). Der Begriff "Person" umfasst jede Einzelperson, Vereinigung, Nachlass, Treuhandgesellschaft, Partnerschaft, Körperschaft oder andere jede Art von Körperschaft, wie in § 40-1-1(8), Code of Alabama 1975, vorgesehen.

Für einen betroffenen Steuerzahler ist das Fälligkeitsdatum für Einkommensteuer-, FIET- und BPT-Erklärungen und die Zahlung der State Income Tax, FIET- und BPT-Zahlungen, die am 15. April 2020 fällig sind, wird automatisch auf den 15. Juli 15, 2020. Es gibt keine Begrenzung für die Höhe der Zahlung, die verschoben werden kann. aufgeschoben werden kann.

Die in dieser Anordnung vorgesehene Entlastung ist gilt ausschließlich für die am 15. April 2020 fälligen Zahlungen der State Einkommensteuer (einschließlich Zahlungen von Steuern auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) für ein Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2019, für die geschätzte State Income Tax für das Steuerjahr Steuerjahr 2020 eines betroffenen Steuerpflichtigen, für FIET für das Formularjahr 2020 eines betroffenen Steuerpflichtigen Formularjahr und für BPT für das Formularjahr 2020 eines betroffenen Steuerzahlers, und in Bezug auf in Bezug auf Erklärungen, die von einem betroffenen Steuerzahler am 15. April 2020 fällig sind, für State Einkommensteuer, FIET und BPT.

In diesem Erlass ist keine Fristverlängerung vorgesehen für für die Zahlung oder Hinterlegung einer anderen Art von staatlichen Steuern oder für die Einreichung einer anderer staatlicher Informationserklärungen.

Infolge der in diesem Beschluss gewährten Verschiebung dieser Anordnung gewährten Verschiebung des Fälligkeitsdatums für die Einreichung von Steuererklärungen und Zahlungen vom 15. April 15. April 2020 auf den 15. Juli 2020, wird der Zeitraum, der am 15. April 2020 beginnt und am 15. Juli 2020 endet der Zeitraum vom 15. April 2020 bis zum 15. Juli 2020 bei der Berechnung von Zinsen nicht berücksichtigt wird, Strafe oder eines Zuschlags zur Steuer für die Nichtabgabe von State Income Tax, FIET und BPT Erklärungen abzugeben oder die durch diese Anordnung aufgeschobenen Steuern zu zahlen. Zinsen, Strafgelder und Zuschläge zu den Steuern in Bezug auf solche aufgeschobenen Alabama-Steuererklärungen und Zahlungen beginnen am 16. Juli 2020 aufzulaufen.

            Diese Durchführungsverordnung tritt wie hierin vorgesehen in Kraft, sofern sie nicht anderweitig verlängert oder geändert, und ersetzt alle anderen zuvor erlassenen Anordnungen die den betroffenen Steuerzahlern Erleichterungen gewähren.

            Eingetragen am 23. Tag des März 2020

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