Behörde
Abschnitt 10A-1-4.31, Code of Alabama 1975.
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Abschnitt 10A-1-4.31, Code of Alabama 1975.
Personen, die in diesem Staat eine Gesellschaft gründen oder sich registrieren lassen, um Geschäfte zu tätigen.
200 $ für inländische Unternehmen: zahlbar an den Staatssekretär von Alabama.
150 $ für ausländische Unternehmen: zahlbar an das Alabama Secretary of State.
Inländische Körperschaften:
$100 - Secretary of State Entity Fund 30%; General Fund 70%.
$100 - Bezirksschatzmeister, bei dem der eingetragene Vertreter die Gründungsurkunde einreicht.
Ausländische Körperschaften:
$150 - Secretary of State Entity Fund 30%; General Fund 70%.
Erhoben vom Alabama Secretary of State.