Behörde
Abschnitte 32-7A-1 bis 32-7A-7 und Abschnitte 32-7B-1 bis 32-7B-7, Code of Alabama 1975.
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Abschnitte 32-7A-1 bis 32-7A-7 und Abschnitte 32-7B-1 bis 32-7B-7, Code of Alabama 1975.
Niemand darf ein Kraftfahrzeug, das zur Benutzung auf einer öffentlichen Straße bestimmt ist, betreiben, zulassen oder dessen Zulassung aufrechterhalten, und kein Eigentümer darf einer anderen Person gestatten, ein solches Fahrzeug zu betreiben, zuzulassen oder dessen Zulassung aufrechtzuerhalten, wenn das Kraftfahrzeug nicht durch eine Haftpflichtversicherung, eine gewerbliche Kfz-Haftpflichtversicherung, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtkaution oder eine Bareinlage gedeckt ist. Die Versicherungspolice muss gemäß Abschnitt 32-7-6, Code of Alabama 1975, eine Mindestdeckungssumme von $25.000 für Personenschäden/Tod für eine Person bei einem Unfall, $50.000 für alle Verletzungen/Todesfälle bei einem Unfall und $25.000 für Sachschäden bei einem Unfall aufweisen. Bei der Police muss es sich um eine Alabama-Police handeln, die von einer Versicherungsgesellschaft ausgestellt wurde, die zur Ausstellung von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen in Alabama berechtigt ist.
Wenn festgestellt wird, dass ein Fahrzeug nicht gemäß dem MLI-Gesetz versichert war, setzt die Behörde die Zulassung des Fahrzeugs aus. Die Gebühr für die Wiederzulassung beträgt 200 Dollar für den ersten Verstoß, und der Eigentümer muss einen Nachweis über eine aktuelle Haftpflichtversicherung vorlegen. Bei weiteren Verstößen beträgt die Gebühr 400 Dollar.
A portion of the fees collected in accordance with the MLI law is used by the department exclusively for the operation and management of the mandatory liability insurance law. Fifteen percent of the net proceeds of reinstatement fees received by the department is deposited by the department into the Alabama Peace Officers’ Annuity and Benefit Fund, as authorized by Section 36-21-66. After the payment of the expenses, the remaining funds are deposited into the General Fund.