Behörde
Abschnitt 40-17-174, Gesetzbuch von Alabama 1975.
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Abschnitt 40-17-174, Gesetzbuch von Alabama 1975.
Alle Dieselkraftstoffe, die über das Regal an einem Terminal in diesem Staat verkauft werden, und alle nach Alabama eingeführten Dieselkraftstoffe unterliegen der Gebühr.
0,0075 $ pro Gallone Dieselkraftstoff.
AUSNAHMEN
Abschnitt 40-17-174
Aus Alabama ausgeführter Dieselkraftstoff, für den ein vom Terminal ausgestellter Versandschein vorliegt, ist von dieser Gebühr befreit. Transmix Biodiesel, der an einen lizenzierten Lieferanten am Terminal verkauft wird, ist von dieser Gebühr befreit.
Allgemeiner Fonds.