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AKTUALISIERT 18. März um 13.41 Uhr ANORDNUNG DES STEUERKOMMISSARS

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Posted: März 18, 2020

Ich, Vernon Barnett, Commissioner des Alabama Department of Revenue, erkläre hiermit in Ausübung der mir gemäß §§ 40-2-11 und 40-2A-11, Code of Alabama 1975, erkläre hiermit, dass aufgrund des aufgrund der möglichen Ausbreitung des COVID-19-Virus ein Notstand herrscht, es notwendig ist, alle Hilfsbemühungen zu unterstützen und zu beschleunigen. Um dieser Notwendigkeit Rechnung zu tragen und den Hilfe für die von dieser Notlage betroffenen Bürger zu leisten, ordne ich hiermit an, dass kleinen Einzelhandelsunternehmen, deren monatlicher Umsatz im vergangenen Kalenderjahr deren monatliche Einzelhandelsumsätze während des vorangegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt 62.500 Dollar oder weniger betrugen und die nicht in der Lage sind, ihre Umsatzsteuerschuld für Februar, März und April 2020 zu begleichen Verbindlichkeiten. Die Säumniszuschläge werden für diese Steuerzahler bis zum 1. Juni 2020.

            Diese Durchführungsverordnung gilt bis zum 1. Juni 2020, sofern nicht anders verlängert.

            Eingetragen am 18. März 2020

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