Beiträge: Beiträge zu einer individuellen Ruhestandsregelung (IRA) können wie bei der Bundessteuer als Einkommensanpassung berücksichtigt werden. Diese abzugsfähigen Beiträge stellen einen Steueraufschub für einen Teil Ihres Einkommens dar.
Ausschüttungen: Zum Zeitpunkt der Ausschüttung von Geldern aus diesen IRA-Konten kann der Betrag, auf den die Steuer gestundet wurde, nicht als Teil der Kostenbasis des Fonds geltend gemacht werden.
Da das Einkommensteuerrecht von Alabama vor 1982 in diesem Bereich nicht mit dem Bundessteuerrecht übereinstimmte, können Sie für Beträge, die vor 1982 eingezahlt wurden, eine Kostenbasis im Fonds haben.
Roth IRA: Alabama erkennt Roth IRAs an.