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ANORDNUNG DES KOMMISSARS FÜR STEUERN

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Posted: März 16, 2020

I, Vernon Barnett, Commissioner des Alabama Department of Revenue, erkläre hiermit gemäß der §40-2-11, Code of Alabama 1975, erkläre ich hiermit dass aufgrund der extremen Härten, die den Kraftfahrzeugregistrierern in Alabama die nicht in der Lage sind, ihre Kraftfahrzeugzulassung zu registrieren oder zu erneuern Registrierung oder Erneuerung ihrer Kraftfahrzeugzulassungen oder die Zahlung von Vermögenssteuern für ihre Kraftfahrzeuge nicht möglich ist, weil ein aufgrund der möglichen Ausbreitung des Coronavirus namens COVID-19 ist es notwendig, alle Bemühungen um Abhilfe zu unterstützen und zu beschleunigen. Unter um dieser Notwendigkeit Rechnung zu tragen und den Bürgern von Alabama zu helfen, erlasse ich erlasse ich hiermit die folgende Anordnung: 

I. ALLGEMEINE REGEL

(a) VERLÄNGERUNG DER FRIST FÜR DIE BEWERBUNG VON KRAFTFAHRZEUGZULASSUNGEN FÜR MÄRZ 2020 UND DIE BEZAHLUNG VON EIGENTUMSSTEUERN FÜR KRAFTFAHRZEUGE. 

Für Anwendung der Kraftfahrzeugzulassungsgesetze und der Grundsteuergesetze von Alabama Steuergesetze in Bezug auf die jährliche Zulassung und Erneuerung von Fahrzeugen im März 2020, wurde die Frist für die Zulassung bis zum 15. April 2020 verlängert. 

Die Verlängerung umfasst die Zulassung von Fahrzeugen, die gekauft oder anderweitig erworben wurden wobei die zwanzig (20) Tage dauernde Zulassungspflicht, wie in §32-6-61, Code of Alabama 1975, in den Zeitraum vom 17. März, 2020 bis zum 15. April 2020. Die Verlängerung gilt auch für Kraftfahrzeug Zulassungen und Erneuerungen von Fahrzeugen, die gemäß dem Internationalen Zulassungsplan (IRP) zugelassen sind. Registranten wird auch eine Verlängerung gewährt eine Fristverlängerung für die Rückgabe von Nummernschildern gewährt, um die Haftpflichtversicherungsgesetz zu erfüllen.

    (b) STRAFGEBÜHREN IM ZUSAMMENHANG MIT DER KFZ-ZULASSUNG/ERNEUERUNG IM MÄRZ 2020 ZULASSUNGEN/ERNEUERUNGEN UND ZAHLUNG DER GRUNDSTEUER FÜR KRAFTFAHRZEUGE.

Strafgebühren im Zusammenhang mit Kraftfahrzeug Zulassungen und Verlängerungen, die bis zum 15. April 2020 verlängert wurden, werden nicht erhoben erst am 16. April 2020 erhoben. Außerdem werden Strafgebühren im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugsteuerzahlungen, die bis zum 15. April 2020 verlängert wurden, werden erst am 16. April 2020 erhoben.  

Eingetragen am 16. März 2020

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