Behörde
Abschnitte 40-18-1 bis 40-18-59 und 40-18-160 bis 40-18-176, Gesetzbuch von Alabama 1975. Abschnitte 40-27-1 bis 40-27-6, Gesetzbuch von Alabama 1975.
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Abschnitte 40-18-1 bis 40-18-59 und 40-18-160 bis 40-18-176, Gesetzbuch von Alabama 1975. Abschnitte 40-27-1 bis 40-27-6, Gesetzbuch von Alabama 1975.
Körperschaften - Steuerpflichtiges Nettoeinkommen aus Geschäften im Bundesstaat. Für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, wird das Einkommen in Alabama durch eine Aufteilung nach einem einzigen Umsatzfaktor ermittelt.
VERFASSUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Änderung Nr. 212 zur Verfassung von Alabama von 1901 (verkündet und ratifiziert am 18. Dezember 1963) erhöhte den zulässigen Höchstsatz der Körperschaftssteuer auf 5 Prozent, wobei alle gezahlten Bundeseinkommenssteuern abgezogen werden können. Die von ausländischen Unternehmen zu zahlenden Steuern basieren auf dem Einkommen, das aus Quellen in Alabama stammt.
Die Änderung Nr. 662 zur Verfassung von Alabama von 1901 (verkündet am 19. Juni 2000) erhöhte den Körperschaftssteuersatz ab dem Kalenderjahr 2001 auf 6,5 Prozent.
6,5 Prozent des jährlichen Nettoeinkommens, wobei ein Abzug für gezahlte oder aufgelaufene Bundeseinkommenssteuer zulässig ist.
Der Teil, der für die Erstattung des Grundsteuerentlastungsfonds für die Befreiung von der Grundsteuer erforderlich ist. Der verbleibende Saldo geht an den Education Trust Fund.