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Individuelle Einkommensteuer

  • Individuelle Einkommensteuer

Abschnitte 40-18-1 bis 40-18-30, und 40-18-40 bis 40-18-59, Gesetzbuch von Alabama 1975.

Steuerpflichtiges Nettoeinkommen aus allen Quellen von Gebietsansässigen und aus Alabama-Quellen von Gebietsfremden.

VERFASSUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Änderung Nr. 25 zur Verfassung von Alabama von 1901 (verkündet am 2. August 1933) ermächtigte die Legislative, Steuern auf das zu versteuernde individuelle Einkommen zu einem Satz von höchstens 5 Prozent zu erheben und einzuziehen. Außerdem sind persönliche Mindestfreibeträge von 1.500 Dollar für alleinstehende Steuerzahler und 3.000 Dollar für gemeinsam veranlagte Steuerzahler sowie ein Mindestfreibetrag von 300 Dollar für jeden Unterhaltsberechtigten vorgesehen.

Änderung Nr. 61 zur Verfassung von Alabama von 1901 (verkündet und ratifiziert am 11. September 1947) sah die Verteilung der Einkommenssteuereinnahmen vor, um (1) die Einnahmen zu ersetzen, die den von der staatlichen Homestead-Befreiung betroffenen Fonds verloren gingen; und (2) den Education Trust Fund, der nur für die Bezahlung der Gehälter der Lehrer an öffentlichen Schulen verwendet werden sollte.

Änderung Nr. 225 zur Verfassung von Alabama von 1901 (verkündet und ratifiziert am 13. Dezember 1965) sah einen Abzug für Bundeseinkommenssteuern vor, die von einzelnen Steuerzahlern gezahlt wurden.

Alleinstehende mit einem bereinigten Bruttoeinkommen von 4.000 $, Familienoberhäupter mit einem bereinigten Bruttoeinkommen von 7.700 $ und Verheiratete, die getrennte Steuererklärungen einreichen, mit einem bereinigten Bruttoeinkommen von 5.250 $ oder mehr:

  • 2 Prozent auf die ersten 500 Dollar des steuerpflichtigen Einkommens
  • 4 Prozent auf die nächsten $2.500
  • 5 Prozent auf alles über 3.000 Dollar

Verheiratete, die eine gemeinsame Steuererklärung mit einem bereinigten Bruttoeinkommen von 10.500 $ oder mehr einreichen:

  • 2 Prozent auf die ersten $1.000
  • 4 Prozent auf die nächsten 5.000 Dollar
  • 5 Prozent auf alles über 6.000 Dollar

Der Teil, der für die Erstattung des Grundsteuerentlastungsfonds für die Befreiung von der Grundsteuer erforderlich ist. Der verbleibende Saldo geht an den Education Trust Fund.