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Verbrauchssteuer auf Schmieröle

  • Verbrauchssteuer auf Schmieröle

Behörde

Abschnitte 40-17-170 bis 40-17-186, 40-17-220 bis 40-17-223, und 40-17-225, Gesetzbuch von Alabama 1975.

Verkauf, Vertrieb oder Entnahme von Schmierölen oder -fetten aus der Lagerung in Alabama für jegliche Verwendung. (Umfasst nicht Produkte, die im Handel als "Heizöl" oder "Rohöl" bezeichnet werden).

$.02 pro Gallone, die gemäß Abschnitt 40-17-171 erhoben werden.

$.04 pro Gallone, die gemäß Abschnitt 40-17-220 erhoben werden.

$.06 pro Gallone insgesamt.

(Acht Pfund Fett entsprechen einer Gallone.)

AUSNAHME

Die Regierung der Vereinigten Staaten, die Verwaltungsorgane der Landkreise und eingemeindeten Gemeinden, die Bildungsausschüsse der Städte und Landkreise, das Alabama Institute for Deaf and Blind, der Schulbezirk des Department of Youth Services sowie private und kirchliche Schulen im Sinne von Abschnitt 16-28-1 sind von der gemäß Abschnitt 40-17-171 erhobenen Steuer von $,02 pro Gallone befreit.

Regierungsorgane von Landkreisen und eingemeindeten Gemeinden, Bildungseinrichtungen von Städten und Landkreisen, die Regierung der Vereinigten Staaten, Verkäufe zur Verwendung in Geländefahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen, Kähnen, Eisenbahnlokomotiven und Eisenbahnausrüstungen, private und kirchliche Schulsysteme gemäß Abschnitt 16-28-1, das Alabama Institute for Deaf and Blind, das Department of Youth Services und Schmiermittel, die für landwirtschaftliche Zwecke verkauft werden, sind ausdrücklich von der gemäß Abschnitt 40-17-220 erhobenen Steuer von $,04 pro Gallone befreit.

$.02 Einnahmen - Allgemeiner Fonds.

$.04 Einnahmen:

  • 45% - Staatlicher Straßen- und Brückenfonds.
  • 55% - Wird von den Landkreisen und ihren Gemeinden wie folgt aufgeteilt:
    • 25 % der Nettosteuer werden zu gleichen Teilen an die 67 Bezirke verteilt.
    • 30 % der Nettosteuer werden auf der Grundlage der Bevölkerungszahl auf die 67 Bezirke verteilt.
      • 10 % des erhaltenen Anteils des Landkreises werden auf der Grundlage eines Bevölkerungsschlüssels auf jede Gemeinde des Landkreises aufgeteilt.
      • Der verbleibende Teil geht an den Bezirk.