Behörde
Abschnitte 9-17-25 bis 9-17-31, und 9-17-34 bis 9-17-35, Gesetzbuch von Alabama 1975.
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Abschnitte 9-17-25 bis 9-17-31, und 9-17-34 bis 9-17-35, Gesetzbuch von Alabama 1975.
Förderung von Öl oder Gas aus einem Bohrloch in Alabama.
2 % des Bruttowertes am Ort der Erzeugung.
1 % für alle zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 1. Juli 2002 genehmigten Bohrungen, die keine Ersatzbohrungen sind, für fünf Jahre ab der ersten Förderung.
1,66 % für Offshore-Bohrungen, die aus einer Tiefe von mehr als 8.000 Fuß unter dem mittleren Meeresspiegel gefördert werden, berechnet als Prozentsatz der Bruttoeinnahmen.
Allgemeiner Fonds.