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Staatliche Inspektionsgebühr

  • Staatliche Inspektionsgebühr

Behörde

Abschnitte 8-17-80 bis 8-17-102, Gesetzbuch von Alabama 1975. 

Erster Verkauf oder Import von gefärbtem Dieselkraftstoff, gefärbtem Kerosin oder Schmieröl in Alabama. Benzin oder ungefärbter Dieselkraftstoff, der von einem Lieferanten oder zulässigen Lieferanten an an eine lizenzierte steuerbefreite Einrichtung mit Ausnahme der Bundesregierung oder gefärbtes gefärbten Diesel oder gefärbtes Kerosin, das an einen Importeur verkauft wird, der nicht über eine gültige gebührenpflichtige Genehmigung hat.

Abschnitt 8-17-87

  • Gefärbter Dieselkraftstoff - $,02 pro Gallone.
  • Gefärbtes Kerosin - $.01 pro Gallone.
  • Schmieröl - $.15 pro Gallone.
  • Benzin oder ungefärbter Dieselkraftstoff, der von einem Lieferanten am Regal an eine lizenzierte steuerbefreite Einrichtung mit Ausnahme der Bundesregierung verkauft wird - $,02 pro Gallone.
  • Gefärbter Dieselkraftstoff oder gefärbtes Kerosin, das für den Betrieb von Seeschiffen, landwirtschaftlichen Zugmaschinen oder Eisenbahnlokomotiven oder für die Behandlung oder Konservierung von Holzprodukten verwendet wird - $.00025 pro Gallone.

Freistellung

Abschnitt 8-17-87

  • Fluggas und Düsentreibstoff

Abschnitt 8-17-99

Gefärbter Dieselkraftstoff oder gefärbtes Kerosin

  • Bundesregierung
  • Ausfuhren durch Vertragshändler
  • Verkäufe an andere Vertragshändler
  • Verkauf zur Verwendung in Turbinen oder Dampfkesseln

Schmieröl

  • Bundesregierung
  • Ausfuhren durch Vertragshändler
  • Verkäufe an andere Vertragshändler

Die Mittel fließen in den Inspektionsgebührenfonds, der wie folgt aufgeteilt wird:

5 % oder mindestens 175.000 $, je nachdem, welcher Betrag höher ist, an den Agrarfonds.

a) 13,87 % des Restbetrags der Einnahmen werden zu gleichen Teilen an die Bezirke verteilt.

b) 408.981 $, die an den Fonds für öffentliche Straßen und Brücken des Verkehrsministeriums verteilt wurden.

c) 2,76 % des Restbetrags der Einnahmen werden auf die Gemeinden aufgeteilt.

d) 5 % des Restbetrags der Erlöse nach den Ausschüttungen unter (a) und (c) werden an den Landwirtschaftsfonds ausgeschüttet.

e) 2,5% des Saldos der Erlöse nach (a), (b), (c) und (d) oder nicht weniger als $87.500, je nachdem, welcher Betrag höher ist, werden an ALDOR ausgeschüttet.

f) Der Saldo nach (a), (b), (c), (d) und (e) wird gemäß Abschnitt 8-17-91 an das Verkehrsministerium (Department of Transportation Public Road and Bridge Fund) verteilt.