Behörde
Abschnitte 40-23-191 bis 40-23-199.3, Gesetzbuch von Alabama 1975.
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Abschnitte 40-23-191 bis 40-23-199.3, Gesetzbuch von Alabama 1975.
Bruttoerlöse aus Verkäufen von Sachgütern von berechtigten Verkäufern, die außerhalb Alabamas ansässig sind und in den Bundesstaat verkaufen. Bietet eine landesweite Pauschalsteuer ohne zusätzliche lokale Steuererhebungsbefugnisse.
Eine landesweite Pauschalsteuer von 8 % auf den Bruttoerlös aus dem Verkauf von materiellen Gütern.
50% an den Staat.
50 % an die lokalen Regierungen innerhalb des Staates.