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FAQ Kategorien / Steuern: Netto-Betriebsverluste (NOLs)

Mit Wirkung für Steuerzeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, wird ein Nettobetriebsverlust auf das erste Steuerjahr angewandt, in das er übertragen werden kann, und kann nur während der 15 aufeinanderfolgenden Steuerjahre unmittelbar nach dem Steuerjahr, in dem er entstanden ist, abgezogen werden.

Mit Wirkung für Steuerzeiträume vor dem 1. Januar 2020 werden alle Finanzinstitute ihre Nettobetriebsverluste zurücktragen, um sie mit früheren Einkünften zu verrechnen und den Verlustüberschuss von den Einkünften der Folgejahre abzuziehen. Bei der Berechnung eines Nettobetriebsverlustes ist kein Abzug von Nettoverlusten (die aus einem Nettoverlust in einem früheren oder späteren Jahr resultieren) zulässig. Verluste aus Unfällen und aus Diebstahl, Betrug und Unterschlagung sind jedoch bei der Berechnung des Nettobetriebsverlustes abzugsfähig. Ein Nettobetriebsverlust für ein Steuerjahr kann zwei Jahre zurück und dann auf die acht folgenden Steuerjahre in chronologischer Reihenfolge vorgetragen werden. Ein Nachfolgefinanzinstitut darf den Nettobetriebsverlust seines Vorgängers vortragen und von den Einkünften der Folgejahre abziehen.