Ja, die wichtigsten Gruppen von steuerbefreiten Beschäftigungsverhältnissen sind Hausangestellte in Privathaushalten, Seeleute, ordnungsgemäß ordinierte Geistliche in Ausübung ihres Amtes und landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Obwohl diese Löhne von der Quellensteuer befreit sind, stellen sie steuerpflichtiges Einkommen dar und müssen vom Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Arbeitgeber sollten sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Ministerium eine Kopie des Formulars W2 vorlegen, in dem die vom Arbeitnehmer in diesem Jahr verdienten Löhne aufgeführt sind. Weitere Informationen zu diesen Freistellungsklassen finden Sie auf Seite 2 der Quellensteuertabellen und Anweisungen für Arbeitgeber.