Der Name des/der Eigentümer(s), der auf dem Antrag auf Ausstellung eines Eigentumszertifikats anzugeben ist, muss dem aktuellen rechtlichen Namen des/der Eigentümer(s) des Kraftfahrzeugs oder des Fertighauses entsprechen, für das ein Eigentumszertifikat beantragt wird. Der Name des/der Eigentümer(s) auf dem Antrag muss mit dem Namen auf den Belegen übereinstimmen. Die Angaben zum Verkäufer auf dem Antrag müssen mit den Belegen übereinstimmen.
Anstelle von handschriftlichen Namen und Unterschriften ist eine elektronische Unterschrift zulässig, wenn sie von der Behörde genehmigt wurde.
Weitere Einzelheiten finden Sie in der Verwaltungsvorschrift: 810-5-75-.40 Anforderungen an Namen und Unterschriften auf Titeln, Titelübertragungen und Kraftfahrzeugzulassungen.