Verkaufs- und Nutzungssteuern des Bundesstaates, der Bezirke und der Städte auf Sachanlagen, die von der Einrichtung für den eigenen Verbrauch erworben und bezahlt wurden;
staatliche Versorgungssteuern auf Telefon, Strom, Gas oder Wasser;
Miet- oder Leasingsteuern, die direkt an den Staat für das Privileg gezahlt werden, Sachanlagen an andere im Bundesstaat Alabama zu vermieten;
Erhöhungen der von Finanzinstituten zwischen dem 10. Juli 1943 und dem 1. Oktober 1951 erhobenen Konzessionsabgaben auf Stadt- oder Kreisebene.
Eine Anrechnung von Steuern, die nicht auf das Finanzinstitut erhoben wurden, ist nicht möglich.
Beispiele für diese Steuern:
Verkaufs- oder Nutzungssteuern des Bundesstaates, des Bezirks oder der Stadt auf Artikel, die für den Wiederverkauf gekauft wurden, wie Schecks, Werbeartikel oder Ausrüstung;
Steuern auf Bruttoeinnahmen, die vom Verkäufer erhoben werden;
An andere gezahlte Miet- oder Leasingsteuern;
Bundessteuern jeglicher Art;
Steuern, die an Bauunternehmer oder andere für Geräte gezahlt werden, die an Grundstücken oder beim Bau von Gebäuden usw. angebracht werden;
die durch dieses Kapitel auferlegte Steuer.
Das Finanzministerium von Alabama verlangt jetzt die Verwendung der Liste EC, wenn es um die Beantragung von Steuergutschriften für Unternehmen geht.
Steuern, die nicht angerechnet werden, können als Abzug geltend gemacht werden.