Ich, Vernon Barnett, Commissioner des Alabama Department of Revenue, erkläre hiermit in Ausübung der mir gemäß §§ 40-2-11 und 40-2A-11, Code of Alabama 1975, erkläre hiermit, dass aufgrund des aufgrund der möglichen Ausbreitung des COVID-19-Virus ein Notstand herrscht, es notwendig ist, alle Hilfsbemühungen zu unterstützen und zu beschleunigen. Um dieser Notwendigkeit Rechnung zu tragen und den den von dieser Notlage betroffenen Bürgern zu helfen, ordne ich hiermit an, dass Unternehmen, die nicht in der Lage sind, ihre Rechnungen für Februar, März und April die nicht in der Lage sind, ihre Umsatzsteuerschulden für Februar, März und April 2020 zu begleichen und die die derzeit beim Ministerium als im NAICS-Sektor 72 tätige Unternehmen registriert sind tätig sind. Zu den Unternehmen im NAICS-Sektor 72 gehören Unternehmen, die Mahlzeiten, Snacks und Getränke für den sofortigen Verzehr zubereiten. Säumniszuschläge für für diese Steuerzahler werden bis zum 1. Juni nicht erhoben, 2020.
Diese Durchführungsverordnung gilt bis zum 1. Juni 2020, sofern nicht anders verlängert.
Eingetragen am 19. Tag des März 2020
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