Ich, Vernon Barnett, Commissioner des Alabama Department of Revenue, erkläre hiermit in Ausübung der mir gemäß §§ 40-2-11 und 40-2A-11, Code of Alabama 1975, erkläre hiermit, dass aufgrund des aufgrund der möglichen Ausbreitung des COVID-19-Virus ein Notstand herrscht, es notwendig ist, alle Hilfsbemühungen zu unterstützen und zu beschleunigen. Um dieser Notwendigkeit Rechnung zu tragen und den betroffenen Bürger zu unterstützen, ordne ich hiermit an, dass Säumniszuschläge Unternehmen, die nicht in der Lage sind, ihre Rechnungen für Februar, März und April die nicht in der Lage sind, ihre Steuern für Februar, März und April 2020 zu zahlen (allgemein als "Beherbergungssteuer" bezeichnet) zu zahlen. Säumniszuschläge für die staatliche Beherbergungssteuerverbindlichkeiten für diese Steuerzeiträume werden bis zum 1. Juni erlassen, 2020. Diese Erleichterung verlängert nicht die Frist für die Einreichung von Beherbergungssteuererklärungen für für die betreffenden Zeiträume und gilt nicht für lokale Beherbergungssteuerschulden.
Diese Durchführungsverordnung gilt bis zum 1. Juni 2020, sofern nicht anders verlängert.
Eingetragen am 20. März 2020
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