Flagge_von_Alabama.svg
Eine offizielle Website der Regierung des Bundesstaates Alabama.

Das .gov bedeutet, dass es offiziell ist.

Websites von Behörden enden oft auf .gov oder .mil. Vergewissern Sie sich, dass Sie sich auf einer offiziellen Regierungsseite befinden, bevor Sie sensible Informationen weitergeben.

Der Standort ist sicher

Die Website https:// stellt sicher, dass Sie sich mit der offiziellen Website verbinden und dass alle von Ihnen eingegebenen Informationen verschlüsselt und sicher übertragen werden.

Ausnahmen von der Einbehaltungspflicht für Gebietsfremde beim Verkauf von Grundstücken

  • Ausnahmen von der Einbehaltungspflicht für Gebietsfremde beim Verkauf von Grundstücken

Ausnahmen von der Pflicht zum Einbehalt bei Verkäufen/Übertragungen von Immobilien und zugehörigem materiellen persönlichen Eigentum durch Nichtansässige (Abschnitt 40-18-86, Code of Alabama 1975)

  • Hauptwohnsitz gemäß IRC 121 - Wenn die Immobilie als Hauptwohnsitz im Sinne von Internal Revenue Code Section 121 gilt, ist der Verkauf eines Hauptwohnsitzes von der Einbehaltungspflicht befreit.
  • Einwohner von Alabama - Die Einbehaltungspflichten nach diesem Gesetz gelten nicht für Einwohner von Alabama. Zu den in Alabama ansässigen Personen zählen sowohl natürliche als auch juristische Personen mit Wohnsitz in Alabama. Unternehmen gelten als in Alabama ansässig, wenn sie nach alabamaischem Recht organisiert sind oder ihren Hauptgeschäftssitz in Alabama haben.
  • Schwellenwert für den Kaufpreis - Ab dem 1. August 2008 ist bei Transaktionen vor dem 1. Januar 2009 kein Steuereinbehalt erforderlich,
    wenn der Kaufpreis unter 800.000 USD liegt. Für Transaktionen nach dem 31. Dezember 2008 sinkt der Schwellenwert für den Kaufpreis auf 300.000 USD.
  • Zwangsvollstreckungen - Der Käufer unterliegt nicht den Einbehaltungsvorschriften, wenn der Verkäufer ein Hypothekengläubiger ist, der die mit einer Hypothek belastete Immobilie im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder einer Übertragung anstelle einer Zwangsvollstreckung ohne zusätzliche Gegenleistung an einen Hypothekengläubiger überträgt.
  • Bundes- und Landesbehörden - Die Transaktion unterliegt nicht der Quellensteuerpflicht, wenn es sich bei dem Verkäufer oder Käufer um eine Agentur oder Behörde der Vereinigten Staaten oder des Bundesstaates Alabama oder um eine private Hypothekenversicherungsgesellschaft handelt.
  • Zusammengefasste Steuererklärungen - Wenn der Verkäufer eine juristische Person ist, die eine zusammengefasste Steuererklärung in Alabama einreicht und die Steuer auf den Gewinn im Namen ihrer Mitglieder, Partner oder Aktionäre abführt, dann ist der Käufer nicht verpflichtet, einen Steuerabzug vorzunehmen.
  • FNMA, GNMA oder FHLMC - Der Verkäufer oder Käufer ist die Federal National Mortgage Association, die Government National Mortgage Association oder die Federal Home Loan Mortgage Corporation.
  • Steuerbefreite Organisation - Der Verkäufer ist eine steuerbefreite Organisation, und die Einnahmen aus dem Verkauf unterliegen nicht der Einkommenssteuer in Alabama.
  • Versicherungsgesellschaft - Der Verkäufer ist eine Versicherungsgesellschaft, die Steuern auf ihre Prämieneinnahmen an Alabama zahlt.
  • Non-Recognition Transactions - Übertragungen von Immobilien, bei denen der Verkäufer einen Gewinn erzielt, diesen aber für die Einkommenssteuer in Alabama nicht berücksichtigt, wie z. B. bei einem gleichartigen Tausch, unterliegen nicht den Einbehaltungsbestimmungen von Alabama Code Section 40-18-86. Übertragungen von Immobilien, bei denen der Verkäufer einen Gewinn erzielt, diesen aber teilweise nicht für die Einkommenssteuer in Alabama berücksichtigt, unterliegen nur in Höhe des berücksichtigten Gewinns den Einbehaltungsbestimmungen von Alabama Code Section 40-18-86.
  • Übertragungen bestimmter beschränkter Anteile an Immobilien - Bestimmte Übertragungen von beschränkten Anteilen an Immobilien, einschließlich Dienstbarkeiten, Wegerechten, Hypotheken oder anderen Instrumenten zur Sicherung von Schulden oder Leasingverträgen (mit Ausnahme von Finanzierungsleasing), unterliegen nicht den Einbehaltungsbestimmungen des Alabama Code Section 40-18-86.