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Marshall County Lokale Severance Taxes

  • Marshall County Lokale Severance Taxes

Marshall County Gesetz Nr. 81-482

In Bezug auf Marshall County; um vorzusehen, dass die County-Kommission eine Abfindungssteuer auf Kohle zu einem von der County-Kommission festgelegten Satz erheben und einziehen kann; um vorzusehen, dass eine solche Steuer zusätzlich zu einer staatlichen Abfindungssteuer erhoben wird; um vorzusehen, wie die Mittel aus einer solchen Steuer ausgegeben werden sollen; um für die Erhebung einer solchen Abfindungssteuer zu sorgen; und um widersprüchliche Gesetze aufzuheben.

WIRD VON DER LEGISLATIVE VON ALABAMA VERKÜNDET:

Abschnitt 1. Die Marshall County Commission kann von jedem Kohleproduzenten in Marshall County eine Privilegien- oder Lizenzsteuer erheben, die als Abgangssteuer bezeichnet wird. Die Höhe dieser Steuer wird von der Bezirkskommission festgelegt.

Abschnitt 2. Die hier erhobene Steuer wird zusätzlich zu allen staatlichen Steuern erhoben, die bisher oder künftig auf die Abtrennung von Kohle erhoben werden, ist jedoch die einzige Abtrennungssteuer, die der Bezirk auf Kohle erhebt. Der durch diese Steuer eingenommene Betrag wird in den Marshall County Road and Bridge Fund eingezahlt und an den Bezirk, in dem die Kohle abgebaut wurde, verteilt.

Abschnitt 3. Die Marshall County Commission verlangt von jedem Kohleproduzenten in diesem County die Hinterlegung einer von der Kommission genehmigten Bürgschaft, die die Zahlung der gemäß diesem Gesetz erhobenen Abgangssteuer garantiert.

Abschnitt 4. Das State Department of Revenue erhebt die durch dieses Gesetz erhobene Trennungssteuer zusätzlich zu der in Kapitel 13 von Titel 40 des Code of Alabama 1975 in seiner geänderten Fassung erhobenen Trennungssteuer. Das State Department of Revenue wird hiermit ermächtigt, alle Kosten für die Erhebung dieser Abgangssteuern aus den Erträgen der erhobenen Steuern zu decken, und das Ministerium wird hiermit ermächtigt, die Regeln und Vorschriften zu erlassen, die zur Erleichterung der Erhebung dieser Abgangssteuern in jedem Bezirk, der die Steuer gemäß diesem Gesetz erhebt, erforderlich sind.

Abschnitt 5. Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Definitionen, Ausnahmen, Befreiungen, Verfahren, Anforderungen, Bestimmungen, Strafen, Bußgeldern, Sanktionen und Abzügen, wie sie in den Bestimmungen von Kapitel 13 von Titel 40 des Code of Alabama 1975 in seiner geänderten Fassung vorgesehen sind, verwaltet, und die gemäß diesem Gesetz erhobene Steuer unterliegt allen anwendbaren Definitionen, Ausnahmen, Befreiungen, Verfahren, Anforderungen, Bestimmungen, Strafen, Sanktionen und Abzügen, es sei denn, sie sind nicht anwendbar oder hierin ist etwas anderes vorgesehen. Die Veranlagung der gemäß diesem Gesetz erhobenen Steuer erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen von Kapitel 23 von Titel 40 des Code of Alabama 1975 in seiner geänderten Fassung.

Abschnitt 6. Alle allgemeinen, örtlichen oder besonderen Gesetze oder Teile solcher Gesetze, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, werden hiermit aufgehoben.

Abschnitt 7. Dieses Gesetz tritt unmittelbar nach seiner Verabschiedung und Genehmigung durch den Gouverneur oder mit dem Inkrafttreten eines anderen Gesetzes in Kraft.