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  • Abschnitt 40-18-2, Code of Alabama 1975, erhebt eine Steuer auf jede nicht in Alabama ansässige natürliche Person, die Einkünfte aus in Alabama befindlichem Eigentum oder aus in Alabama getätigten Geschäften bezieht. In Abschnitt 40-18-14 heißt es außerdem, dass das steuerpflichtige Einkommen einer nicht in Alabama ansässigen natürlichen Person nur Einkommen aus in Alabama befindlichem Eigentum oder aus in Alabama getätigten Geschäften umfasst. Ein Ratenzahlungsschein, der von einer Person gehalten wird, die nicht im Besitz von Ratenzahlungsscheinen ist, und der aus dem Verkauf von als Finanzinvestition gehaltenen oder vermieteten Immobilien durch eine nicht in Alabama ansässige Person stammt, wäre immaterielles Vermögen, das als Einkommen aus in diesem Staat gehaltenen Immobilien oder als Ergebnis von in diesem Staat getätigten Geschäften erworben wurde. "Geschäftseinkommen" wird in Abschnitt 40-27-1, Code of Alabama 1975, als Einkommen aus Transaktionen und Aktivitäten im Rahmen des regulären Geschäftsbetriebs des Steuerpflichtigen definiert und umfasst Einkommen aus materiellem und immateriellem Eigentum, wenn der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung des Eigentums integrale Bestandteile des regulären Geschäftsbetriebs des Steuerpflichtigen sind. Dementsprechend sind die Zinsen, die in dieser Situation auf den Ratenkredit entfallen, für Alabama-Zwecke steuerpflichtig. Unterliegen die Zinsen aus dem Ratenkredit den Einbehaltungsvorschriften von Section 40-18-86, Code of Alabama 1975?

Abschnitt 40-18-2, Code of Alabama 1975, erhebt eine Steuer auf jede nicht in Alabama ansässige natürliche Person, die Einkünfte aus in Alabama befindlichem Eigentum oder aus in Alabama getätigten Geschäften bezieht. In Abschnitt 40-18-14 heißt es außerdem, dass das steuerpflichtige Einkommen einer nicht in Alabama ansässigen natürlichen Person nur Einkommen aus in Alabama befindlichem Eigentum oder aus in Alabama getätigten Geschäften umfasst. Ein Ratenzahlungsschein, der von einer Person gehalten wird, die nicht im Besitz von Ratenzahlungsscheinen ist, und der aus dem Verkauf von als Finanzinvestition gehaltenen oder vermieteten Immobilien durch eine nicht in Alabama ansässige Person stammt, wäre immaterielles Vermögen, das als Einkommen aus in diesem Staat gehaltenen Immobilien oder als Ergebnis von in diesem Staat getätigten Geschäften erworben wurde. "Geschäftseinkommen" wird in Abschnitt 40-27-1, Code of Alabama 1975, als Einkommen aus Transaktionen und Aktivitäten im Rahmen des regulären Geschäftsbetriebs des Steuerpflichtigen definiert und umfasst Einkommen aus materiellem und immateriellem Eigentum, wenn der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung des Eigentums integrale Bestandteile des regulären Geschäftsbetriebs des Steuerpflichtigen sind. Dementsprechend sind die Zinsen, die in dieser Situation auf den Ratenkredit entfallen, für Alabama-Zwecke steuerpflichtig. Unterliegen die Zinsen aus dem Ratenkredit den Einbehaltungsvorschriften von Section 40-18-86, Code of Alabama 1975?

Nein. Er unterliegt nicht den Einbehaltungsvorschriften von Section 40-18-86. Wenn der Käufer und der Verkäufer jedoch zustimmen, kann der Käufer die Zinsen einbehalten.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) in Einkommensteuer, Einbehaltung bei Verkauf/Übertragung von Immobilien und zugehörigem materiellen persönlichen Eigentum durch Nichtansässige

Nein. Er unterliegt nicht den Einbehaltungsvorschriften von Section 40-18-86. Wenn der Käufer und der Verkäufer jedoch zustimmen, kann der Käufer die Zinsen einbehalten.

Ein von einem Gebietsfremden getätigter Ratenkauf unterliegt den Bestimmungen von Section 40-18-86. Die erste Zahlung des Steuerabzugs wird auf der Grundlage des Kaufpreises abzüglich der Ratenzahlung berechnet. Möchte der Verkäufer den Einbehalt auf den Gewinn stützen, wird der Einbehalt auf der Grundlage des Gewinns berechnet, der sich aus den zum Zeitpunkt des Abschlusses erhaltenen Erlösen ergeben würde. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des einzubehaltenden Prozentsatzes und des Fälligkeitsdatums für die Einreichung des Zahlungsbelegs und die Zahlung des Steuereinbehalts an das Finanzministerium von Alabama gelten für Ratenverkäufe in derselben Weise wie für alle anderen Verkäufe, die dem Steuereinbehalt gemäß Abschnitt 40-18-86 unterliegen. Für nachfolgende Zahlungen wird der Einbehalt durch Anwendung von 3 oder 4 Prozent des in jeder Zahlung enthaltenen Kapitalbetrags berechnet, oder, wenn der Gewinn zur Berechnung des Einbehalts verwendet wird, durch Anwendung von 3 oder 4 Prozent des Betrags jeder Kapitalzahlung, der einen Gewinn darstellt. Der Zahlungsbeleg muss bis zum letzten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der für das Jahr einbehaltene Gesamtbetrag, abzüglich der für das Jahr bereits geleisteten Zahlungen, 100 $ übersteigt, eingereicht und die Zahlung an das Ministerium überwiesen werden. Übersteigt der für das Jahr einbehaltene Gesamtbetrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen für das Kalenderjahr nicht den Betrag von 100 $, reicht der Käufer den Zahlungsbeleg ein und überweist die Zahlung an das Ministerium am oder vor dem letzten Tag des Monats, der auf das Ende des Kalenderjahres folgt, in dem die Steuer einbehalten wurde.

Wenn das Umzugsunternehmen eine gebietsfremde Einheit ist und auf der Abschlusserklärung als Verkäufer aufgeführt ist, dann unterliegt das Umzugsunternehmen den Anforderungen von Abschnitt 40-18-86.

Nach dem Recht von Alabama ist der Käufer verpflichtet, beim Verkauf oder der Übertragung von Immobilien in Alabama durch einen Gebietsfremden Steuern einzubehalten. Um die Steuer einzubehalten, muss der Käufer feststellen, ob der "Verkäufer" ein Nichtansässiger ist. In dieser Bestimmung ist die Notwendigkeit enthalten, den "Verkäufer" der Immobilie richtig zu bestimmen. Der Käufer muss sich also erkundigen, ob es sich bei der LLC-Verkäuferin um eine nicht berücksichtigte Körperschaft handelt, um den Verkäufer ordnungsgemäß zu ermitteln.

Die bundesstaatliche Klassifizierung für Einkommensteuerzwecke gilt auch für die Einkommensteuer in Alabama. Da es sich bei Abschnitt 40-18-86 um die Einbehaltung der Einkommensteuer handelt, gilt die bundesstaatliche Klassifizierung auch für die Zwecke der Einkommensteuereinbehaltung. Dementsprechend wird eine SMLLC, deren Status für Bundeseinkommenssteuerzwecke nicht berücksichtigt wird, nicht als Verkäufer für die Zwecke von Section 40-18-86 betrachtet. Stattdessen gilt der Eigentümer der SMLLC als Verkäufer für die Zwecke des Alabama-Gesetzes.