Es wird davon ausgegangen, dass eine Person, ein Unternehmen oder eine Körperschaft das Geschäft eines Autodemontage- und Autoteileverwerters betreibt, wenn eine solche Person, ein solches Unternehmen oder eine solche Körperschaft 10 oder mehr betriebsunfähige Kraftfahrzeuge für mehr als 30 Tage besitzt. Dies gilt nicht für zugelassene Reparaturbetriebe, die Fahrzeuge zur Reparatur bereithalten, oder für zugelassene Schrotthändler, die Fahrzeuge zum Zwecke des Recyclings von Altmetall bereithalten. Ferner zählen dazu keine Unternehmen, die ihre eigenen Fahrzeuge für den Eigengebrauch reparieren, umbauen oder überholen oder die ein für den Eigengebrauch erworbenes Fahrzeug entsorgen. (Abschnitt 40-12-410, Gesetzbuch von Alabama 1975)