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Wer gilt als Vermittler auf dem Marktplatz?

Eine Person, die Verträge mit Marktplatzverkäufern abschließt, um gegen ein Entgelt, unabhängig davon, ob es als Gebühren von der Transaktion abgezogen wird, den Verkauf der Produkte des Marktplatzverkäufers über einen von einer Person betriebenen physischen oder elektronischen Marktplatz zu erleichtern, und sich engagiert:

(a) Entweder direkt oder indirekt über eine oder mehrere verbundene Personen an einer der folgenden Tätigkeiten:

1. Übermittlung oder anderweitige Mitteilung des Angebots oder der Annahme zwischen dem Käufer und dem Verkäufer des Marktplatzes;

2. Besitz oder Betrieb der elektronischen oder physischen Infrastruktur oder Technologie, die Käufer und Verkäufer auf dem Marktplatz zusammenbringt;

3. Bereitstellung einer virtuellen Währung, die die Käufer verwenden dürfen oder müssen, um Produkte vom Marktplatzverkäufer zu erwerben; oder

4. Softwareentwicklung oder Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer der unter Buchstabe b beschriebenen Tätigkeiten, wenn diese Tätigkeiten in direktem Zusammenhang mit einer

physischer oder elektronischer Marktplatz, der von einer Person oder einer mit ihr verbundenen Person betrieben wird, und

(b) bei einer der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf die Produkte des Marktplatzverkäufers:

1. Dienstleistungen im Bereich der Zahlungsabwicklung;

2. Fulfillment- oder Lagerungsdienste;

3. Auflistung der zu verkaufenden Produkte;

4. Preise festlegen;

5. Die Verkäufe als die des Marktplatzvermittlers kennzeichnen;

6. Auftragsannahme;

7. Werbung oder Verkaufsförderung; oder

8. Erbringung von Kundendienstleistungen oder Annahme oder Unterstützung bei Rückgabe oder Umtausch.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) in der vereinfachten Mehrwertsteuer für Verkäufer

Das Gesetz 2015-448 mit dem Titel "Simplified Seller Use Tax Remittance Act" ermöglicht es berechtigten Verkäufern, an einem Programm zur Erhebung, Meldung und Überweisung einer pauschalen achtprozentigen (8%) Verkäufernutzungssteuer auf alle Verkäufe in Alabama teilzunehmen. Ein berechtigter Verkäufer ist ein Verkäufer, der Sachanlagen oder Dienstleistungen in den Bundesstaat Alabama von einem Lager oder Standort außerhalb des Bundesstaates aus verkauft, aber keine physische Präsenz im Bundesstaat Alabama hat und der nicht anderweitig durch die Abschnitte 41-4-116 oder 40-23-190, Code of Alabama 1975, verpflichtet ist, Steuern auf Verkäufe in den Bundesstaat zu erheben. Erfahren Sie mehr über dieses Programm.

Wenn ein Marketplace Facilitator bereits ein SSUT-Teilnehmer ist, der seine eigenen Verkäufe gemeldet hat und beabsichtigt, mit der Erhebung und Abführung im Namen seinerDrittverkäufer zu beginnen, kann er dies in der monatlichen Erklärung, die in MAT eingereicht wird, angeben, indem er auf "Ja" neben der Frage "Sind Sie ein Marketplace Facilitator und müssen die von den Verkäufen Ihrer Marketplace-Verkäufer erhobene Umsatzsteuer melden? Sobald "Ja" ausgewählt wird, erscheinen zusätzliche Felder in der Erklärung, in denen die Umsätze vonMarktplatzverkäufern eingetragen werden können.

Neue Antragsteller sollten den Antragsprozess abschließen. Es wird eine E-Mail-Benachrichtigung verschickt, in der der SSUT-Antrag entweder genehmigt oder abgelehnt wird und die weitere Informationen enthält.

Antrag auf ein vereinfachtes Verkäuferkonto für die Nutzungssteuer

Die SSUT-Steuer in Höhe von 8 % muss bei allen Verkäufen von steuerpflichtigen Produkten und Dienstleistungen in Alabama erhoben und abgeführt werden, es sei denn, dem Verkäufer oder dem Marktplatzvermittler wird eine der folgenden Bescheinigungen vorgelegt (Wiederverkaufszertifikat, Alabama-Freistellungsbescheinigung, Alabama-Direktzahlungsgenehmigung). Außerdem darf die SSUT-Steuer nicht anstelle der von einem Zulassungsbeamten erhobenen Verkaufs- und Nutzungssteuer eingezogen und abgeführt werden. Dies gilt für den Verkauf von Kraftfahrzeugen, Motorbooten, Lkw-Anhängern, Anhängern, Sattelanhängern, Fertighäusern und Reiseanhängern, die in diesem Bundesstaat von einem örtlichen Zulassungsbeamten zugelassen werden müssen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 ist jeder Marktplatzvermittler, der keine Verkaufs-, Nutzungs- oder vereinfachte Verkäufernutzungssteuer auf Alabama-Einzelhandelsverkäufe von qualifizierten Beträgen erhebt und abführt, verpflichtet, solche Einzelhandelsverkäufe zu melden und Kundenbenachrichtigungen innerhalb der verfassungsmäßigen Beschränkungen gemäß Abschnitt 40-2-11(7)(b) und den darunter verkündeten Regeln bereitzustellen. MPFs, die sich für eine Meldung entscheiden, sollten den SSUT-Antrag ausfüllen und ihre Wahl neben der diesbezüglichen Frage angeben.

Marktplatzverkäufer, die Verkäufe auf oder über den Marktplatz eines nicht teilnehmenden Marktplatzvermittlers tätigen, sind nicht von ihrer Verpflichtung nach den Gesetzen dieses Bundesstaates befreit, Umsatz- oder Gebrauchssteuern auf Transaktionen abzuführen, die auf oder über den Marktplatz eines nicht teilnehmenden Marktplatzvermittlers, auf oder über die eigene elektronische Verkaufsplattform des Marktplatzverkäufers oder am Einzelhandelsstandort des Marktplatzverkäufers in diesem Bundesstaat getätigt werden.

Alabama schreibt vor, dass Fernverkäufer, die die Voraussetzungen für Einzelhandelsverkäufe in Alabama erfüllen, am 1. Oktober 2019 mit der Erhebung der vereinfachten Nutzungssteuer für Verkäufer beginnen müssen. Um sicherzustellen, dass die Registrierung des Fernverkäufers bis zum 1. Oktober 2019 ordnungsgemäß bearbeitet wird, sollte der Fernverkäufer die Registrierung mindestens drei Wochen vor dem 1. Oktober 2019 abschließen. Der Fernverkäufer kann auf dem Antrag das Datum des ersten Verkaufs am 1. Oktober 2019 angeben. Ein Fernverkäufer kann sich jederzeit vor dem 1. Oktober 2019 registrieren lassen und mit der Steuererhebung beginnen, aber das Datum der ersten Erhebung sollte mit dem Datum des ersten Verkaufs übereinstimmen, das er in seinem Antrag angegeben hat.

Die Einziehung und Abführung der vereinfachten Verkäufer-Umsatzsteuer befreit den Marktplatzvermittler, den Marktplatzverkäufer und den Käufer von allen zusätzlichen staatlichen oder lokalen Umsatz- und Nutzungssteuern auf die Transaktionen, für die die vereinfachte Verkäufer-Umsatzsteuer eingezogen und abgeführt wurde.