Alle Händler von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen, einschließlich Motorrad- und Anhängerhändlern (mit Ausnahme von nicht zulassungspflichtigen Anhängern), Großhändlern und Wiederaufbereitern. (Abschnitt 40-12-391, Gesetzbuch von Alabama 1975)
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Alle Händler von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen, einschließlich Motorrad- und Anhängerhändlern (mit Ausnahme von nicht zulassungspflichtigen Anhängern), Großhändlern und Wiederaufbereitern. (Abschnitt 40-12-391, Gesetzbuch von Alabama 1975)
(Lizenzen für den Verkauf außerhalb von Geschäftsräumen müssen mindestens 10 Kalendertage vor dem Verkauf erworben werden).
Jeder Händler muss eine umfassende Haftpflichtversicherung für alle Fahrzeuge unterhalten, die ihm gehören oder mit dem Unternehmen verbunden sind.
Die Mindestversicherungssummen sind:
(§402-12-392, Code of Ala. 1975)