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Nutzungssteuer

  • Nutzungssteuer

Behörde

Abschnitte 40-23-60 bis 40-23-88, Code of Alabama 1975.

Verbrauchssteuer auf Sachanlagen, die außerhalb von Alabama zur Lagerung, zum Gebrauch oder zum sonstigen Verbrauch in Alabama erworben werden.

4% des Verkaufspreises von allgemeinen Waren und Artikeln.
2 % des Verkaufspreises von Material für den Aufbau von Wohnmobilen und zugehörigem Material.
2% der Netto-Handelsdifferenz von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen.
1,5 % des Verkaufspreises von Maschinen, die im Bergbau und in der verarbeitenden Industrie verwendet werden.
1,5 % der Nettohandelsdifferenz von landwirtschaftlichen Maschinen, Anlagen oder Geräten.

Hinweis: Jeder Erwerber, der für die Verwendung von körperlichen Gegenständen steuerpflichtig ist, hat Anspruch auf eine vollständige Anrechnung des Gesamtbetrags der gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufs- oder Gebrauchssteuern, die der Erwerber für denselben Gegenstand an einen anderen Staat oder eine Untergliederung desselben entrichtet hat.

Darüber hinaus können Landkreise und Gemeinden lokale Nutzungssteuern erheben, deren Sätze zwischen 0,1 % und 5 % liegen. Einige der lokalen Nutzungssteuern werden von ALDOR oder von Drittverwaltern erhoben, andere werden selbst verwaltet.

Education Trust Fund, mit Ausnahme von 42% der 2%igen Steuer auf den Bruttoerlös aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, die in den General Fund fließen, und den Einnahmen aus dem aufgehobenen Rabatt, die dem Foster Children's Program und dem Department of Conservation and Natural Resources zufließen.

Nach der Ausschüttung der 2 %igen Steuer auf den Bruttoerlös aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen und anderen in Abschnitt 40-23-85 vorgesehenen Ausschüttungen werden 75 % der künftigen Einnahmen von Fernverkäufern und 53 % aller Steuern auf die laufende Nutzung in den allgemeinen Fonds eingezahlt. Ein Betrag, der zur Finanzierung des Children's Health Insurance Program (CHIP) ausreicht, wird jährlich als erste Belastung auf die Beträge verteilt, die dem allgemeinen Fonds gemäß Abschnitt 40-23-85 zugewiesen werden. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, dass alle Beträge (
), die bei Transaktionen mit einem außerhalb des Staates ansässigen Verkäufer erhoben werden, wenn das Eigentum von außerhalb des Staates versandt oder befördert wird, für die Zwecke der Verteilung als Nutzungssteuer gelten, unabhängig davon, ob die Steuern für andere Zwecke als Verkaufssteuern gelten.