Lohnpfändungen
Die Behörde kann die Löhne, Gehälter, Prämien, Provisionen und jede andere Art von Vergütung eines Steuerpflichtigen von einem Arbeitgeber pfänden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, 25 % des Bruttolohns des Steuerpflichtigen einzubehalten. Die Lohnpfändung bleibt für die folgenden Lohnperioden in Kraft, bis der Arbeitgeber den gesamten Pfändungsbetrag einbehalten und überwiesen hat.
Pfändungen bei Finanzinstituten
Eine Pfändung kann bei einer Bank, einer Kreditgenossenschaft, einem Maklerunternehmen usw. vorgenommen werden. Die Behörde hat Anspruch auf den vollen Betrag, der zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung auf dem Konto ist, höchstens jedoch auf den Betrag der Steuerschuld.
Andere Arten von Pfändungen
Pfändungen können bei jedem Dritten vorgenommen werden, der im Besitz von Vermögenswerten des Steuerpflichtigen ist. Beispiele hierfür sind Versicherungserlöse oder Mieteinnahmen.