Alabama Dry Cleaning Environment Response Trust Fund
Die Legislative hat das Gesetz Nr. 2000-740 verabschiedet und der Gouverneur hat es unterzeichnet.
Mit diesem Gesetz wird der Alabama Dry Cleaning Environmental Response Trust Fund (der Fonds") geschaffen, der einem Selbstversicherungsprogramm der chemischen Reinigungsbranche zugute kommen soll, um die Kosten für die Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Verunreinigungen durch chemische Reinigungsmittel zu decken.
Dieses Programm wird gemeinsam vom Alabama Department of Environmental Management ("ADEM") und dem Alabama Dry Cleaning Environmental Response Trust Fund Board ("das Board") verwaltet, das durch das Gesetz geschaffen wurde. Verweise im Gesetz Nr. 2000-740 auf "das Ministerium" beziehen sich auf ADEM und nicht auf das Finanzministerium.
Abschnitt 4 sieht vor, dass Eigentümer oder Betreiber von chemischen Reinigungen und Großhändler während des Zwölfmonatszeitraums, der am 24. Mai 2001 endet, wählen können, ob sie unter diesen Rechtsakt fallen oder nicht. Dieser Abschnitt sieht ferner vor, dass die Anspruchsberechtigten, die sich während des ersten Zwölfmonatszeitraums nicht für den Geltungsbereich des Gesetzes entscheiden oder keine Entscheidung treffen, weitere zwölf Monate Zeit haben, um ihre Entscheidung zu überdenken.
Das Programm wird durch die Erhebung von Registrierungsgebühren finanziert, die vom Finanzministerium eingezogen und in den Fonds eingezahlt werden. Abschnitt 6 des Gesetzes Nr. 2000-740 sieht die Zahlung von Registrierungsgebühren an das Finanzministerium durch Eigentümer oder Betreiber, Großhändler und Eigentümer von aufgegebenen chemischen Reinigungsanlagen vor, die sich für die Anwendung des Gesetzes entscheiden. Die von den Eigentümern oder Betreibern zu entrichtenden Registrierungsgebühren variieren je nachdem, ob der Eigentümer oder Betreiber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes eine Anlage besitzt oder betreibt, ob es sich um einen neuen Eigentümer oder Betreiber handelt, der eine bestehende Anlage nach dem Inkrafttreten erwirbt, oder ob es sich um einen neuen Eigentümer handelt, der nach dem Inkrafttreten eine neue Anlage gründet. Der in Abschnitt 6 verwendete Begriff "Bruttoeinnahmen" wird in Abschnitt 6(g) definiert. Weitere Definitionen sind in Abschnitt 3 enthalten. Abschnitt 6 schreibt außerdem vor, dass das Finanzministerium jedem, der sich für die Teilnahme an dem Programm entscheidet, eine Registrierungsbescheinigung ausstellt, die gut sichtbar ausgehängt werden muss, und dass es Quittungen für die Zahlung der Registrierungsgebühren ausstellt. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Registrierungsgebühren gemäß Abschnitt 6(h) gezahlt. Das Finanzministerium erhebt und verwaltet die Registrierungsgebühren gemäß Titel 40 Kapitel 2A.
Abschnitt 4(a)(4) sieht vor, dass der Fonds ausläuft, wenn die vom Finanzministerium eingezogenen Registrierungsgebühren am 24. Mai 2002 nicht mehr als eine Million Dollar betragen, dass das Board anteilige Erstattungen aus dem Fonds vornimmt und dass das Gesetz null und nichtig wird. Abschnitt 5(d) sieht eine Aussetzung der Erhebung von Zulassungsgebühren vor, wenn das nicht gebundene Kapital des Fonds am ersten April eines Jahres acht Millionen Dollar erreicht oder überschreitet, und eine Wiederaufnahme der Gebührenerhebung, wenn der nicht gebundene Kapitalsaldo des Fonds danach vier Millionen Dollar oder weniger beträgt.
Das Gesetz Nr. 2000-740 trat am 24. Mai 2000 in Kraft.