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Gelegenheitsverkäufe und Nutzungssteuer

  • Gelegenheitsverkäufe und Nutzungssteuer

Die Gelegenheitsumsatzsteuer ist eine Umsatzsteuer, die von jeder Person, Firma oder Körperschaft erhoben wird, die in diesem Bundesstaat ein Kraftfahrzeug, ein Motorboot, einen Lastwagenanhänger, einen Anhänger, einen Auflieger oder einen Reiseanhänger (außer im Großhandel) von einer Person, Firma oder Körperschaft erwirbt, die kein lizenzierter Händler für den Verkauf solcher Fahrzeuge ist, und die von einem Bezirksbeamten in diesem Bundesstaat zugelassen werden muss.

Die Steuer auf Gelegenheitsverkäufe und -verwendung wird von den örtlichen Zulassungsbehörden erhoben. Die Befugnis zur Erhebung der Gelegenheitsumsatzsteuer findet sich in den Abschnitten 40-23-100 bis 40-23-111, Code of Alabama 1975.

Die Gelegenheitsumsatzsteuer ist monatlich fällig, wobei die Erklärungen und Überweisungen bis zum 20. des Monats für die Umsätze des Vormonats einzureichen sind. Der Zulassungsbeamte hat Anspruch auf eine Erhebungsgebühr von fünf Prozent aller erhobenen Einnahmen, wenn die Erhebungen innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist an ALDOR überwiesen werden. Hinweis: Bei elektronischer Zahlung müssen die EFT-Zahlungsdaten bis 16.00 Uhr (Ortszeit) am oder vor dem Fälligkeitsdatum übermittelt werden, damit die Zahlung als fristgerecht gilt.

Die Umsatz- und Gebrauchssteuer für Gelegenheitsverkäufe kann elektronisch über das System My Alabama Taxes (MAT) unter https://myalabamataxes.alabama.gov eingereicht und bezahlt werden . Zulassungsbeamte haben jedoch die Möglichkeit, eine Papiererklärung und einen Scheck einzureichen.