Flagge_von_Alabama.svg
Eine offizielle Website der Regierung des Bundesstaates Alabama.

Das .gov bedeutet, dass es offiziell ist.

Websites von Behörden enden oft auf .gov oder .mil. Vergewissern Sie sich, dass Sie sich auf einer offiziellen Regierungsseite befinden, bevor Sie sensible Informationen weitergeben.

Der Standort ist sicher

Die Website https:// stellt sicher, dass Sie sich mit der offiziellen Website verbinden und dass alle von Ihnen eingegebenen Informationen verschlüsselt und sicher übertragen werden.

Fahrzeug-Bewertung

  • Fahrzeug-Bewertung

Die Abteilung Fahrzeugbewertung ist in erster Linie für die Bereitstellung von Marktwerten für jeden Bezirk in Alabama zuständig. Diese Werte werden von den Kfz-Zulassungsstellen der Bezirke zur Berechnung der Wertsteuer auf Kraftfahrzeuge verwendet.

Die Wertzuwachssteuer auf Kraftfahrzeuge wird laufend veranlagt und eingezogen, so dass sie mit der Einziehung der Kraftfahrzeugzulassungsgebühren zusammenfällt. Alle aufgelaufenen Wertsteuern auf ein Kraftfahrzeug müssen gemäß Abschnitt 40-12-253, Code of Alabama 1975, vor der Zulassung des Fahrzeugs eingezogen werden . Ausführlichere Normen und Anforderungen finden Sie in den Verwaltungsvorschriften.

Bei Verkauf, Handel, vollständiger Zerstörung, dauerhaftem Verlassen Alabamas, Diebstahl ohne Wiedererlangung oder sonstiger Übertragung eines Kraftfahrzeugs, das gemäß Abschnitt 40-8-1 Eigentum der Klasse I, II oder IV darstellt, hat der Eigentümer eines solchen Kraftfahrzeugs Anspruch auf eine anteilige Gutschrift für die Wertsteuern, die für den Rest des zu diesem Zeitpunkt laufenden Zeitraums, für den diese Steuern gezahlt wurden, entrichtet wurden. Der Eigentümer hat ab dem Datum, an dem das Fahrzeug verkauft, gehandelt, vollständig zerstört, endgültig aus Alabama entfernt, gestohlen oder überführt wurde, 60 Tage Zeit, um die Gutschrift in dem Bezirk zu beantragen, in dem die Steuern ursprünglich gezahlt wurden. Die Gutschrift ist ab dem Ausstellungsdatum 12 Monate lang gültig. Das Original der Gutschrift muss dem Steuereinzugsbeamten zum Zeitpunkt der Registrierung oder Erneuerung vorgelegt werden, um die Gutschrift zu erhalten. Bei der Einlösung einer Gutschrift wird eine Gebühr von 2 Dollar erhoben.

Die Ad-Valorem-Steuer ist eine Vermögenssteuer, keine Nutzungssteuer, und folgt dem Eigentum von Eigentümer zu Eigentümer. Im Gegensatz zu den Zulassungsgebühren fallen die Steuern daher auch dann an, wenn ein Fahrzeug nicht auf der Straße benutzt wird.

Zur Berechnung des Bemessungswerts eines Kraftfahrzeugs wird der Marktwert mit dem entsprechenden Bemessungsverhältnis und dem geltenden Hebesatz multipliziert.

Ad-Valorem-Grundstücksklassen: Kraftfahrzeuge

  • Kraftfahrzeuge der Klasse I (Veranlagungsquote 30 %): Zu dieser Klasse gehören alle Kraftfahrzeuge, die sich im Besitz von öffentlichen Versorgungsunternehmen befinden und im Rahmen der Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen eingesetzt werden.
  • Kraftfahrzeuge der Klasse II (20 % Bemessungssatz): Zu dieser Klasse gehören alle Kraftfahrzeuge, die nicht unter die Definition der Klasse IV oder der Klasse I Kraftfahrzeuge fallen. Zu dieser Klasse gehören Motorräder, Nutzanhänger, Freizeitfahrzeuge, geleaste Fahrzeuge, die nicht für den privaten Gebrauch bestimmt sind, geleaste Fahrzeuge ohne vertragliche Vereinbarung über eine Mietkaufoption, Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als achttausend Pfund sowie alle Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
  • Kraftfahrzeuge der Klasse IV (15 % Bemessungssatz): Diese Klasse umfasst alle privaten Personenkraftwagen, einschließlich privater Personenkraftwagen mit vertraglicher Leasing-Kauf-Option, Kraftfahrzeuge, die auf den Namen eines Begünstigten eines Trusts zugelassen sind, Kombis, Sport Utility Vehicles (unabhängig vom Gewicht), Vans und Pickups, einschließlich aller privaten Personenkraftwagen mit vertraglicher Leasing-Kauf-Option, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 8.000 Pfund oder weniger haben und im Besitz einer Einzelperson für den persönlichen oder privaten Gebrauch und nicht für Vermietung, Verleih oder Entgelt betrieben werden.